AGB
BNK KAM — Allgemeine Geschäftsbedingungen
BNK KAM, ansässig in De Nieuwe Erven 3, Unit 15157, 5431 NV Cuijk, Niederlande, eingetragen bei der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 94545146. E-Mail: info@bnkkam.com. Website: bnkkam.com.
Wie Sie diese Bedingungen lesen. Teil I gilt für alles, was wir tun. Danach folgt je Dienst ein Modul mit ergänzenden Bestimmungen; nur das Modul des Dienstes, den Sie beziehen, ist auf Sie anwendbar. Weicht ein Modul von Teil I ab, so geht das Modul vor. Sind Sie Verbraucher, so gilt zudem Anlage 1, und diese geht allem vor, was damit im Widerspruch steht.
Welche Teile gelten für Sie? Suchen Sie Ihre Situation in dieser Tabelle und lesen Sie nur diese Teile. Die übrigen Module betreffen Dienste, die Sie nicht beziehen. Sie sind gleichwohl enthalten, damit Sie sehen können, welche Vereinbarungen wir verwenden und was folglich nicht auf Sie anwendbar ist.
| Was Sie beziehen | Für Sie gilt |
|---|---|
| Ein E-Book, ein Prompt-Paket oder ein anderes digitales Produkt | Teil I · Modul E · Anlage 1, wenn Sie Verbraucher sind · Anlage 2 |
| Eine Website oder eine Markenäußerung | Teil I · Modul A · Anlage 1, wenn Sie Verbraucher sind · Anlage 2 |
| Beratung oder ein Sparring-Prozess | Teil I · Modul B · Anlage 1, wenn Sie Verbraucher sind |
| Eine Anwendung oder ein Datensystem, das wir für Sie bauen und an dem Sie ein Nutzungsrecht erhalten | Teil I · Modul C, Form 1 · Anlage 1, wenn Sie Verbraucher sind · Anlage 2 |
| Eine Anwendung, die wir für Sie bauen und danach vollständig an Sie übertragen | Teil I · Modul C, Form 2 · Anlage 1, wenn Sie Verbraucher sind · Anlage 2 |
| Eine Anwendung als Abonnement | Teil I · Modul D · Anlage 1, wenn Sie Verbraucher sind · Anlage 2 |
Kaufen Sie also ein E-Book, so sind die Bestimmungen über Quellcode, Escrow, Verfügbarkeit und Beratung nicht auf Sie anwendbar. Sie können die Teile III bis einschließlich V überspringen.
Inhalt
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TEIL I — ALLGEMEINES
- Artikel 1 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 2 — Anwendbarkeit und Rangfolge
- Artikel 3 — Angebote und Zustandekommen
- Artikel 4 — Ausführung
- Artikel 5 — Pflichten des Auftraggebers
- Artikel 6 — Preise, Zahlung und Indexierung
- Artikel 7 — Mehrleistungen und Änderungen
- Artikel 8 — Lieferung und Abnahme
- Artikel 9 — Geistiges Eigentum
- Artikel 10 — Geheimhaltung
- Artikel 11 — Personenbezogene Daten
- Artikel 12 — Sicherheit
- Artikel 13 — Back-ups und Datenverlust
- Artikel 14 — Nutzungsregeln
- Artikel 15 — Haftung und Verantwortung für Entscheidungen
- Artikel 16 — Freistellung
- Artikel 17 — Höhere Gewalt
- Artikel 18 — Dauer, Aussetzung und Beendigung
- Artikel 19 — Beschwerden
- Artikel 20 — Übertragung und Vertragsübernahme
- Artikel 21 — Änderung dieser Bedingungen
- Artikel 22 — Anwendbares Recht und Streitigkeiten
- Artikel 23 — Schlussbestimmungen
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TEIL II — MODUL A: WEBDESIGN-ATELIER
- A1 — Das Angebot bestimmt den Umfang
- A2 — Phasen und Genehmigung
- A3 — Revisionen
- A4 — Beibringung durch den Auftraggeber
- A5 — Stillstand des Projekts
- A6 — Zahlung in Raten
- A7 — Mehrleistungen
- A8 — Lieferung, Livegang und Übergabe
- A9 — Rechte am Entwurf
- A10 — Materialien und Komponenten Dritter
- A11 — Inhalt der Website
- A12 — Technik, Browser und Geräte
- A13 — Barrierefreiheit
- A14 — Auffindbarkeit, Leistung und Ergebnis
- A15 — Schnittstellen zu Diensten Dritter
- A16 — Hosting, Domain, Wartung und Sicherheit
- A17 — Personenbezogene Daten
- A18 — Garantie
- A19 — Namensnennung und Portfolio
- A20 — Aufbewahrungsfrist und Stornierung
- A21 — Künstliche Intelligenz auf der Website
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TEIL III — MODUL B: BERATUNG
- B1 — Art der Dienstleistung
- B2 — Reichweite einer Beratung
- B3 — Berichte und Nutzung durch Dritte
- B4 — Entscheidungsfindung und Warnpflicht
- B5 — Die Grenze zwischen Beratung und Ausführung
- B6 — Einsatz von Personen
- B7 — Abwerbeverbot
- B8 — Einsatz, Planung und Absage
- B9 — Verhältnis zu anderen Beratern
- B10 — Vertraulichkeit und Interessen
- B11 — Haftung bei Beratung
- B12 — Dauer und Beendigung
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TEIL IV — MODUL C: DATEN- UND KI-ENGINEERING
- C1 — Zwei Lieferformen
- C2 — Spezifikation
- C3 — Preismodell und iteratives Arbeiten
- C4 — Änderungen
- C5 — Mitwirkung, Daten und bestehende Systeme
- C6 — Qualitätsnorm und Dokumentation
- C7 — Abnahme
- C8 — Lieferung und Inbetriebnahme
- C9 — Infrastruktur und Verbrauchskosten
- C10 — Gemeinsame Bestimmungen über Rechte
- C11 — Komponenten Dritter und Open Source
- C12 — Künstliche Intelligenz
- C13 — Rollenverteilung nach der KI-Verordnung
- C14 — Form 1: Nutzungsrecht
- C15 — Form 2: vollständige Übertragung
- C16 — Garantie
- C17 — Wartung und Weiterentwicklung
- C18 — Wissenstransfer und Schulung
- C19 — Escrow und Kontinuität
- C20 — Sicherheit, personenbezogene Daten und Ausfuhr
- C21 — Haftung und Aufbewahrung
- C22 — Ergebnisse und Entscheidungsfindung
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TEIL V — MODUL D: ANWENDUNGSABONNEMENT
- D1 — Nutzungsrecht
- D2 — Nutzungsumfang und Messung
- D3 — Überschreitung
- D4 — Verfügbarkeit und Wartung
- D5 — Änderung der Anwendung
- D6 — Geteilte Umgebung, Isolierung und Kontrolle
- D7 — Sicherheit und personenbezogene Daten
- D8 — Preis und Kosten
- D9 — Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
- D10 — Aussetzung
- D11 — Daten und Exit
- D12 — Kontinuität
- D13 — Unterstützung
- D14 — Ergebnisse und Entscheidungsfindung
- D15 — Künstliche Intelligenz bei einem Abonnement
- D16 — Wechsel zu einem anderen Anbieter
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TEIL VI — MODUL E: DIGITALE PRODUKTE
- E1 — Lieferung
- E2 — Nutzungsrecht
- E3 — Was ein digitales Produkt ist und was nicht
- E4 — Verantwortung des Nutzers
- E5 — Quellen, Stichtag und Aktualität
- E6 — Beispiele, Namen und Marken Dritter
- E7 — Urheberschaft
- E8 — Die Grenze unserer Veröffentlichungen
- E9 — Haftung bei digitalen Produkten
- E10 — Widerruf
- E11 — Künstliche Intelligenz bei digitalen Produkten
- E12 — Verhältnis zum Haftungsausschluss im Produkt selbst
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ANLAGE 1 — ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER
- K1 — Informationen vor der Bestellung
- K2 — Widerrufsrecht
- K3 — Muster-Widerrufsformular
- K4 — Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte
- K5 — Haftung gegenüber dem Verbraucher
- K6 — Beschwerden und Streitigkeiten
- K7 — Abonnements
- K8 — Änderung fortlaufend gelieferter digitaler Inhalte
- K9 — Ergänzende Bestimmungen gegenüber dem Verbraucher
- ANLAGE 2 — NUTZUNGSREGELN
TEIL I — ALLGEMEINES
Artikel 1 — Begriffsbestimmungen
1.1 BNK KAM: das Einzelunternehmen BNK KAM mit Sitz in De Nieuwe Erven 3, Unit 15157, 5431 NV Cuijk, Handelsregisternummer (KvK) 94545146.
1.2 Auftraggeber: die Gegenpartei von BNK KAM. Soweit diese Bedingungen unterscheiden, gilt:
- Geschäftlicher Auftraggeber: eine juristische Person oder eine natürliche Person, die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt.
- Verbraucher: eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt.
1.3 Vertrag: jede Vereinbarung zwischen BNK KAM und dem Auftraggeber, einschließlich der Auftragsbestätigung, dieser Bedingungen und aller Anlagen dazu.
1.4 Dienstleistungen: alle Tätigkeiten von BNK KAM, darunter Webgestaltung und -entwicklung, Beratung, die Entwicklung von Anwendungen und Datensystemen, die Bereitstellung von Anwendungen im Abonnement sowie die Lieferung digitaler Produkte.
1.5 Anwendung: eine Softwareanwendung, die BNK KAM für den Auftraggeber baut oder ihm als Dienstleistung bereitstellt.
1.6 Digitales Produkt: digitale Inhalte, die BNK KAM als eigenständiges Produkt liefert, etwa ein E-Book, ein Prompt-Paket oder eine Vorlage.
1.7 Abonnement: ein Vertrag, bei dem BNK KAM eine Anwendung oder Dienstleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen periodische Vergütung bereitstellt.
1.8 Materialien: alle von BNK KAM hervorgebrachten Werke, darunter Entwürfe, Texte, Bilder, Quellcode, Modelle, Dokumentation und Berichte.
1.9 Bausteine: Bestandteile, die BNK KAM vor oder außerhalb des Auftrags entwickelt hat und bei mehreren Auftraggebern einsetzt, darunter Frameworks, Komponentenbibliotheken, Skripte, Modelle und das System KAM.
1.10 KAM: das von BNK KAM entwickelte System, das ihren Dienstleistungen zugrunde liegt. KAM ist ein Produktname und bleibt in allen Sprachen unübersetzt.
1.11 Schriftlich: auch per E-Mail und über eine von BNK KAM angebotene digitale Umgebung, sofern der Inhalt gespeichert und später eingesehen werden kann.
Artikel 2 — Anwendbarkeit und Rangfolge
2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Verträge und Lieferungen von BNK KAM.
2.2 Abweichungen gelten nur, wenn BNK KAM sie schriftlich angenommen hat, und nur für den Vertrag, für den sie vereinbart wurden.
2.3 Der Anwendbarkeit von Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Verweist der Auftraggeber auf seine eigenen Bedingungen, so kommt diesem Verweis keine Wirkung zu, auch dann nicht, wenn BNK KAM ihm nicht ausdrücklich widerspricht.
2.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge, wobei das zuerst Genannte vorgeht: 1. Anlage 1 (ergänzende Bestimmungen für Verbraucher), soweit der Auftraggeber Verbraucher ist; 2. die schriftliche Auftragsbestätigung oder der Vertrag; 3. die zur Auftragsbestätigung gehörenden projektspezifischen Anlagen, darunter die Spezifikation und die Abnahmekriterien; 4. der Auftragsverarbeitungsvertrag, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist; 5. die Service Level Agreement, soweit Verfügbarkeit und Support betroffen sind; 6. das auf die Dienstleistung anwendbare Modul aus Teil II bis VI; 7. Teil I dieser Bedingungen; 8. Anlage 2 (Nutzungsregeln); 9. sonstige Dokumente, auf die im Vertrag verwiesen wird.
2.5 Diese Bedingungen werden dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und können über bnkkam.com eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Anfrage übersendet BNK KAM sie kostenlos über info@bnkkam.com.
2.6 Der niederländische Text dieser Bedingungen ist verbindlich. Übersetzungen werden ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt; bei Abweichungen zwischen Sprachfassungen gilt der niederländische Text.
Artikel 3 — Angebote und Zustandekommen
3.1 Alle Angebote sind freibleibend und 30 Tage ab Datum gültig, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
3.2 Der Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem der Auftraggeber das Angebot schriftlich annimmt, oder in dem BNK KAM mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung beginnt.
3.3 Offensichtliche Irrtümer und Schreibfehler in einem Angebot binden BNK KAM nicht.
3.4 Ein Gesamtpreisangebot verpflichtet BNK KAM nicht zur Ausführung eines Teils gegen einen anteiligen Teil des Preises.
Artikel 4 — Ausführung
4.1 BNK KAM führt den Vertrag nach bestem Wissen und Können und entsprechend den Anforderungen guter Fachlichkeit aus. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um eine Bemühens- und nicht um eine Erfolgsverbindlichkeit.
4.2 Genannte Fristen sind unverbindlich und keine Fixfristen, es sei denn, die Parteien haben eine Frist ausdrücklich als Fixfrist bezeichnet. Eine Überschreitung begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsbeendigung, es sei denn, BNK KAM bleibt nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung weiterhin in Verzug. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt Anlage 1 unter K9.4. Verbrauchern bleiben darüber hinaus die gesetzlichen Rechte erhalten, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können.
4.3 BNK KAM darf Dritte einschalten. Sie bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die Art und Weise verantwortlich, in der diese Dritten die vereinbarten Arbeiten ausführen, unter Beachtung der Beschränkungen in Artikel 15.
4.4 BNK KAM bestimmt selbst, wie und durch wen die Arbeiten ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers.
4.5 BNK KAM gewährt keine Exklusivität. Sie darf auch für andere Auftraggeber tätig sein, darunter Unternehmen, die in derselben Branche oder demselben Markt tätig sind wie der Auftraggeber, sofern sie dabei die Geheimhaltung nach Artikel 10 beachtet. Wünscht der Auftraggeber gleichwohl Exklusivität, so wird diese gesondert schriftlich vereinbart, unter Angabe des Umfangs, der Dauer und der dafür geschuldeten Vergütung.
4.6 Abhängigkeiten von Dritten. Hängt eine Dienstleistung oder ein geliefertes Ergebnis von einer Dienstleistung, Schnittstelle, Plattform, einem Modell oder einer Komponente eines Dritten ab, der keine von BNK KAM eingeschaltete Hilfsperson ist, so funktioniert diese Abhängigkeit, solange dieser Dritte seine Dienstleistung und die Schnittstelle dazu aufrechterhält. BNK KAM ist nicht verantwortlich für Störungen, Änderungen, Beschränkungen, Preisänderungen oder die Einstellung auf Seiten dieses Dritten, es sei denn, dies ist ihr zuzurechnen oder aus dem Vertrag ergibt sich etwas anderes. Instandsetzung oder Ersatz ist in diesem Fall Mehrleistung. Dieser Absatz lässt Artikel 4.3 unberührt sowie das, was der Auftragsverarbeitungsvertrag über die Haftung von BNK KAM für Unterauftragsverarbeiter bestimmt.
Artikel 5 — Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle Daten, Zugänge, Mitwirkungshandlungen und Entscheidungen bereit, die BNK KAM für die Ausführung benötigt.
5.2 Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit dessen ein, was er beibringt. BNK KAM ist nicht verpflichtet, beigebrachte Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
5.3 Der Auftraggeber garantiert, dass er berechtigt ist, die beigebrachten Materialien und Daten an BNK KAM zu übermitteln, und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
5.4 Bleibt der Auftraggeber in Verzug, so darf BNK KAM die Ausführung aussetzen und die daraus entstehenden Kosten und Wartestunden zum vereinbarten Satz in Rechnung stellen.
5.5 Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die befugt ist, in seinem Namen Entscheidungen über die Ausführung des Auftrags zu treffen. Der Name dieser Kontaktperson wird in der Auftragsbestätigung festgehalten. BNK KAM darf davon ausgehen, dass das, was diese Person beauftragt oder genehmigt, den Auftraggeber bindet. Möchte der Auftraggeber eine andere Kontaktperson benennen oder deren Befugnis beschränken, so teilt er dies vorab schriftlich mit; eine Beschränkung wirkt erst, nachdem BNK KAM diese Mitteilung erhalten hat.
Artikel 6 — Preise, Zahlung und Indexierung
6.1 Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Beim Verkauf an Verbraucher werden die Preise einschließlich Umsatzsteuer angegeben.
6.2 Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei digitalen Produkten und Abonnements erfolgt die Zahlung im Voraus.
6.3 BNK KAM darf eine Anzahlung von höchstens 50% der Auftragssumme verlangen und die Ausführung bis zur Zahlung dieser Anzahlung aussetzen.
6.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt sind geschuldet:
- von einem geschäftlichen Auftraggeber: die gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr nach Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15% der Hauptforderung, mindestens jedoch 100 €;
- von einem Verbraucher: die gesetzlichen Zinsen und Inkassokosten gemäß der niederländischen Verordnung über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten, nachdem eine Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen versandt wurde.
6.5 Der Auftraggeber darf die Zahlung nicht zurückbehalten und nicht aufrechnen, es sei denn, er ist Verbraucher oder die Forderung ist von BNK KAM anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.
6.6 BNK KAM darf ihre Sätze jährlich zum 1. Januar an den Verbraucherpreisindex des niederländischen Statistikamts über die vorangegangenen zwölf Monate anpassen. Eine Erhöhung, die ausschließlich diesem Index folgt, begründet kein Recht zur Vertragsbeendigung. Wird eine Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss durchgeführt, so darf der Auftraggeber den Vertrag beenden, unabhängig vom Grund der Erhöhung. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt Anlage 1 unter K7.2, und die Wendung, dass eine ausschließlich dem Index folgende Erhöhung kein Recht zur Beendigung begründet, bleibt ihm gegenüber unangewendet.
6.7 Eine Preisänderung, die über den Index hinausgeht, kündigt BNK KAM mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich an. Der Auftraggeber darf den Vertrag dann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen. Bei Verbrauchern besteht dieses Kündigungsrecht stets.
6.8 Beanstandungen einer Rechnung setzen die Zahlungspflicht nicht aus und müssen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich gemeldet werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt Anlage 1 unter K9.5.
6.9 Sämtliche Kosten der Beitreibung trägt der Auftraggeber. Dazu gehören neben den in 6.4 genannten außergerichtlichen Kosten die in angemessener Höhe angefallenen gerichtlichen Kosten und Vollstreckungskosten, darunter Kosten des Rechtsbeistands, eines Inkassobevollmächtigten, der Sicherungs- und Vollstreckungspfändung und des Gerichtsvollziehers, auch soweit diese den vom Gericht zugesprochenen Kostensatz übersteigen. Diese Vergütung ist nicht geschuldet, soweit dem Auftraggeber recht gegeben wird. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist; ihm gegenüber gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften über die Prozesskosten.
Artikel 7 — Mehrleistungen und Änderungen
7.1 Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Arbeiten, so teilt er dies schriftlich mit.
7.2 BNK KAM führt Mehrleistungen erst nach schriftlicher Beauftragung aus, unter Angabe der Folgen für Preis und Planung. Bei geringfügigen Änderungen, die weniger als zwei Stunden erfordern, genügt eine Bestätigung per E-Mail.
7.3 BNK KAM ist nicht verpflichtet, einem Änderungswunsch nachzukommen, wenn dieser Art oder Umfang des Auftrags wesentlich verändert.
7.4 Mehrleistungen werden zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet oder, wenn kein Satz vereinbart ist, zum üblichen Satz von BNK KAM.
Artikel 8 — Lieferung und Abnahme
8.1 BNK KAM teilt schriftlich mit, wann ein Liefergegenstand zur Abnahme bereit ist.
8.2 Der Auftraggeber prüft binnen 10 Werktagen nach dieser Mitteilung und meldet Mängel schriftlich und begründet. Bei Verbrauchern gilt keine Ausschlussfrist, die kürzer ist als die gesetzlichen Fristen.
8.3 Meldet der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Mängel oder nimmt er das Ergebnis für Produktionszwecke in Gebrauch, so gilt das Ergebnis als abgenommen.
8.4 Mängel von untergeordneter Bedeutung, die dem beabsichtigten Gebrauch nicht entgegenstehen, hindern die Abnahme nicht. BNK KAM behebt diese innerhalb angemessener Frist.
8.5 Die Behebung von Mängeln, die BNK KAM nicht zuzurechnen sind, ist Mehrleistung.
Artikel 9 — Geistiges Eigentum
9.1 Alle Rechte des geistigen Eigentums an den Materialien und an den Bausteinen stehen BNK KAM zu, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
9.2 Soweit in einem Modul oder im Vertrag Rechte auf den Auftraggeber übertragen werden, etwa bei einer Übertragung nach Artikel A9 oder Artikel C15, erfolgt diese Übertragung durch Urkunde und ausschließlich nach vollständiger Bezahlung aller zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber an den zu übertragenden Materialien ein widerrufliches Nutzungsrecht. Artikel 9.13 bestimmt, wann und wie dieses Nutzungsrecht widerrufen werden kann und welche Folgen das hat. Dieser Absatz und Artikel 9.13 gelten nicht bei einem Abonnement. Bei einem Abonnement werden keine Rechte übertragen und bei Zahlungsverzug gilt ausschließlich die Aussetzung des Zugangs nach Artikel D10.
9.3 Die Bausteine werden niemals übertragen. Enthält ein an den Auftraggeber geliefertes Ergebnis Bausteine, so erhält der Auftraggeber daran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht, soweit für den vereinbarten Gebrauch dieses Ergebnisses erforderlich.
9.4 Der Auftraggeber darf die Materialien außerhalb des vereinbarten Gebrauchs nicht vervielfältigen, veröffentlichen oder Dritten zugänglich machen und darf keine Rechtshinweise entfernen.
9.5 BNK KAM stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch die Materialien frei, sofern der Auftraggeber BNK KAM unverzüglich informiert, die Behandlung der Sache vollständig BNK KAM überlässt und kein Anerkenntnis der Haftung abgibt. Diese Freistellung gilt nicht für Materialien, die der Auftraggeber beigebracht oder vorgegeben hat, und nicht für eine Nutzung außerhalb des Vereinbarten, und ist auf den in Artikel 15 genannten Betrag begrenzt.
9.6 Erweist sich ein Material als rechtsverletzend, so darf BNK KAM nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht erwerben, das Material ersetzen oder anpassen oder den Vertrag beenden gegen Rückzahlung der gezahlten Vergütung abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts.
9.7 BNK KAM darf den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie eine kurze Beschreibung der erbrachten Arbeit für eigene Werbezwecke verwenden, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht schriftlich. Bildmaterial, auf dem Personen erkennbar sind, verwendet BNK KAM ausschließlich mit vorheriger Zustimmung.
9.8 Nachahmungsverbot. Der Auftraggeber wird die Materialien, die Bausteine und die Systeme von BNK KAM außerhalb des vereinbarten Gebrauchs nicht vervielfältigen, nachahmen oder daraus ableiten. Die nachstehenden Buchstaben a, b, e und g gelten ausschließlich gegenüber einem geschäftlichen Auftraggeber; die Buchstaben c, d, f und h gelten gegenüber jedem Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist insbesondere nicht gestattet:
- a. die Dienstleistungen zu nutzen, um ein konkurrierendes oder ersetzendes Produkt zu entwickeln oder entwickeln zu lassen;
- b. den Aufbau, die Bildschirmgestaltung, die Navigation, die Arbeitsweise oder das Datenmodell in ein anderes Produkt zu übernehmen;
- c. Dokumentation, Schulungsmaterial, Vorlagen oder Texte von BNK KAM außerhalb des eigenen Gebrauchs wiederzuverwenden;
- d. die Schnittstelle automatisiert auszulesen, zu durchsuchen oder zu kopieren, außerhalb der dafür bestimmten Schnittstellen;
- e. Ausgaben der Systeme für das Training, die Feinabstimmung oder die Bewertung eines Modells zu verwenden, das mit BNK KAM konkurriert;
- f. die Ergebnisse eines technischen Benchmarks oder einer Leistungsmessung zu veröffentlichen, wenn diese Messung kumulativ (i) nicht öffentlicher Art ist, (ii) sich spezifisch auf nicht öffentliche Systeme oder Bestandteile von BNK KAM bezieht und (iii) dabei vertrauliche technische Informationen im Sinne von Artikel 9.10 offenlegen würde. Möchte der Auftraggeber eine solche Messung dennoch veröffentlichen, so legt er BNK KAM mindestens zehn Werktage im Voraus die Messanordnung und die Ergebnisse vor, ausschließlich damit sie angeben kann, welche Bestandteile vertraulich sind; BNK KAM darf die Veröffentlichung nicht aus anderen Gründen unterbinden und verweigert ihre Rückmeldung nicht aus unbilligen Gründen. Dieser Buchstabe beschränkt nicht das Verfassen einer Rezension, das Teilen eigener Erfahrungen, Nutzungszahlen oder Bildschirmaufnahmen, Messungen an öffentlich zugänglichen Bestandteilen der Dienstleistungen, vergleichende Werbung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder sonstige Äußerungen, die unter die Meinungsfreiheit fallen;
- g. den Namen oder das Bildzeichen von BNK KAM ohne vorherige schriftliche Zustimmung in vergleichender Werbung zu verwenden;
- h. das Vorstehende durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder daran mitzuwirken.
9.9 Was ausdrücklich gestattet ist. Dieses Verbot berührt keine Rechte, die das Gesetz ausdrücklich einräumt und die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können. Der Auftraggeber darf das Funktionieren eines Programms beobachten, untersuchen und testen, um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, und darf dekompilieren, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software erforderlich ist. Dieses Verbot berührt ebenso wenig die Nutzung von Open-Source-Komponenten nach deren eigener Lizenz, die verantwortungsvolle Sicherheitsforschung im Sinne von Anlage 2 unter G3, die eigenen Daten des Auftraggebers oder die Einsichtnahme durch eine zuständige Aufsichtsbehörde.
9.10 Der Entwurf als Geschäftsgeheimnis. Der Aufbau, der Entwurf, das Datenmodell und die Arbeitsweise der Systeme von BNK KAM haben für BNK KAM Handelswert, weil sie nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Die Parteien stufen diese Informationen als Geschäftsgeheimnis im Sinne des niederländischen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ein, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen, und behandeln sie jedenfalls als vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 10. Der Auftraggeber gewährt Zugang dazu ausschließlich Personen, die ihn für den vereinbarten Gebrauch benötigen, und legt ihnen eine gleichwertige Geheimhaltungspflicht auf. Die Pflichten aus diesem Absatz und aus Artikel 10 gelten als die angemessenen Maßnahmen, die zur Geheimhaltung der Informationen getroffen wurden, im Sinne des genannten Gesetzes.
9.11 Pauschalierter Schadensersatz. Bei Verstoß gegen Artikel 9.8 schuldet ein geschäftlicher Auftraggeber BNK KAM eine sofort fällige Vergütung von 25.000 € je Verstoß, erhöht um 1.000 € für jeden Tag, an dem der Verstoß fortdauert, nachdem BNK KAM darauf hingewiesen hat. Einer Mahnung bedarf es nicht. Diese Vergütung dient dem Ersatz eines Schadens, der seiner Art nach schwer feststellbar ist, und hat keinen Strafcharakter. Erweist sich der tatsächliche Schaden als höher, so darf BNK KAM anstelle der sofort fälligen Vergütung vollen Schadensersatz verlangen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist; ihm gegenüber gilt ausschließlich der tatsächlich erlittene Schaden.
9.12 Dauer und Reichweite. Die Artikel 9.8 bis 9.11 gelten während der Vertragslaufzeit und für vierundzwanzig Monate danach. Artikel 9.10 gilt fort, solange die betreffenden Informationen nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Bei einer Übertragung im Sinne von Artikel C15 gelten diese Bestimmungen uneingeschränkt fort für die Bausteine und für alles Übrige, das nicht übertragen wurde.
9.13 Widerruf des vorläufigen Nutzungsrechts. Dieser Artikel gilt ausschließlich für ein Nutzungsrecht, das nach Artikel 9.2 im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen Übertragung eingeräumt wurde, und somit nicht bei einem Abonnement. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder verstößt er gegen Artikel 9.4, Artikel 9.8 oder Anlage 2, und rechtfertigt dieser Verzug oder Verstoß den Widerruf, so darf BNK KAM dieses Nutzungsrecht schriftlich widerrufen. Sie gewährt dem Auftraggeber zuvor eine letzte Frist von vierzehn Tagen zur Nachholung. Der Widerruf ist keine Vertragsbeendigung und lässt den Vertrag bestehen. Nach dem Widerruf stellt der Auftraggeber die Nutzung der Materialien ein, auf die sich das widerrufene Nutzungsrecht bezieht, entfernt sie aus seinen Umgebungen und vernichtet die Kopien, die er davon in Händen hält, mit Ausnahme eines Archivexemplars und dessen, was er aufgrund einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht aufbewahren muss. Er bestätigt dies auf Anfrage schriftlich. Erfüllt er seine Pflichten nachträglich, so lebt das Nutzungsrecht wieder auf.
9.14 Wissen, Techniken und generische Lösungen. Unbeschadet des Artikels 10 und unbeschadet einer Übertragung im Sinne von Artikel A9 oder C15 bleibt es BNK KAM unbenommen, das Wissen, die Erfahrung, die Methoden, Techniken und allgemeinen Programmier- und Gestaltungslösungen, die sie bei der Ausführung eines Auftrags erwirbt oder entwickelt, für andere Auftraggeber zu nutzen und weiterzuentwickeln. Dabei teilt sie keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers und verwendet nichts, was ausschließlich für ihn entworfen wurde und ihn kennzeichnet. Wo ein Modul von generischen Modulen oder generischen Lösungen spricht, werden diese damit den Bausteinen gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie vor, während oder außerhalb des Auftrags entwickelt wurden.
Artikel 10 — Geheimhaltung
10.1 Die Parteien halten alle Informationen geheim, die sie voneinander erhalten und deren vertraulicher Charakter bekannt ist oder vernünftigerweise vermutet werden kann.
10.2 Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Bestimmung öffentlich sind, die der Empfänger bereits rechtmäßig kannte, oder die aufgrund eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Anordnung herausgegeben werden müssen. Im letztgenannten Fall informiert der Empfänger die andere Partei vorab, soweit dies zulässig ist.
10.3 Die Pflicht bleibt drei Jahre nach dem Ende des Vertrags in Kraft und zeitlich unbegrenzt für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des niederländischen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
10.4 BNK KAM legt ihren Mitarbeitenden und eingeschalteten Dritten eine gleichwertige Geheimhaltungspflicht auf.
Artikel 11 — Personenbezogene Daten
11.1 Verarbeitet BNK KAM bei der Ausführung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, so handelt BNK KAM als Auftragsverarbeiter und der Auftraggeber als Verantwortlicher. Die Parteien schließen in diesem Fall den Auftragsverarbeitungsvertrag von BNK KAM, der integraler Bestandteil des Vertrags ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so verarbeitet BNK KAM die im Rahmen des Vertrags erlangten personenbezogenen Daten als Verantwortlicher. In diesem Fall gilt ihre Datenschutz- und Cookie-Erklärung, wird kein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen und finden die Absätze 11.2 und 11.4 keine Anwendung. Die Einordnung der Parteien als Verantwortlicher, gemeinsam Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter bestimmt sich anhand der tatsächlichen Zwecke und Mittel der betreffenden Verarbeitung; dieser Absatz beschreibt diese Verteilung und ändert sie nicht.
11.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er über eine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung verfügt und seinen Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen nachkommt.
11.3 Für personenbezogene Daten, die BNK KAM für eigene Zwecke verarbeitet, etwa Kundenverwaltung und Websitebesuche, gilt die Datenschutz- und Cookie-Erklärung von BNK KAM.
11.4 Der Auftraggeber meldet BNK KAM eine vermutete oder tatsächliche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die die von BNK KAM erbrachten Dienstleistungen betrifft, unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach Entdeckung.
11.5 Künstliche Intelligenz und Dritte. Ob eine erbrachte Dienstleistung mit künstlicher Intelligenz arbeitet und ob dafür ein Modell eines Dritten eingeschaltet wird, ist je Auftrag und je Anwendung unterschiedlich. Das Angebot gibt dies an; gibt es nichts an, so wird kein Modell eines Dritten eingeschaltet. Artikel C12.6 beschreibt die vier möglichen Situationen und legt für alle Dienstleistungen fest, was dann gilt. Soweit BNK KAM für die betreffende Verarbeitung als Auftragsverarbeiter handelt, wird der Anbieter als Unterauftragsverarbeiter eingeschaltet und gelten die Artikel 4 und 5 des Auftragsverarbeitungsvertrags.
Artikel 12 — Sicherheit
12.1 BNK KAM trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Systeme und Daten, die sie in ihrer Obhut hat, unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Art der Daten.
12.2 Der Auftraggeber ist für die Verwaltung seiner eigenen Zugangsmittel verantwortlich. Handlungen, die mit den Zugangsdaten des Auftraggebers vorgenommen werden, gehen zu seinen Lasten und auf sein Risiko.
12.3 Der Auftraggeber meldet BNK KAM einen Missbrauchsverdacht unverzüglich.
12.4 BNK KAM garantiert keine absolute Sicherheit. Das Auftreten eines Sicherheitsvorfalls bedeutet nicht ohne Weiteres, dass BNK KAM ihre Pflichten verletzt hat. Die Haftung wird anhand der vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen und der Umstände des Einzelfalls beurteilt.
Artikel 13 — Back-ups und Datenverlust
13.1 Bei Abonnements erstellt BNK KAM Back-ups gemäß der Service Level Agreement. Fehlt eine SLA, gelten die im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung angegebene Back-up-Frequenz und Aufbewahrungsdauer. Bei sonstigen Dienstleistungen ist der Auftraggeber selbst für die Sicherung seiner Daten verantwortlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
13.2 BNK KAM bemüht sich, verlorene Daten aus dem jüngsten Back-up wiederherzustellen. Sie haftet nicht für den Verlust von Daten, die seit diesem Back-up entstanden oder geändert wurden.
13.3 Der Auftraggeber sorgt für eine eigene Kopie der Daten, die er BNK KAM zur Verfügung stellt.
Artikel 14 — Nutzungsregeln
14.1 Der Auftraggeber nutzt die Dienstleistungen im Einklang mit Anlage 2 (Nutzungsregeln), die Bestandteil dieser Bedingungen ist.
14.2 Bei einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß darf BNK KAM die Dienstleistung aussetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden, nach einer Verwarnung, es sei denn, die Art des Verstoßes rechtfertigt sofortiges Eingreifen.
14.3 Übernimmt BNK KAM die Speicherung von Informationen, die der Auftraggeber oder dessen Nutzer bereitstellen, so gelten für Maßnahmen, die sie hinsichtlich dieser Informationen trifft, ergänzend die Bestimmungen der Anlage 2 unter G5.
Artikel 15 — Haftung und Verantwortung für Entscheidungen
15.1 BNK KAM haftet ausschließlich für unmittelbaren Schaden, der auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung beruht.
15.2 Als unmittelbarer Schaden gelten ausschließlich: angemessene Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens; angemessene Kosten, um die Leistung vertragsgemäß zu machen, soweit diese BNK KAM zuzurechnen sind; sowie angemessene Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens.
15.3 BNK KAM haftet nicht für mittelbaren Schaden, wozu ausdrücklich zählen: entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, entgangener Umsatz, verminderter Geschäftswert, Rufschädigung, Betriebsstillstand, Verlust oder Beschädigung von Daten, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Bußgelder von Aufsichtsbehörden sowie Schäden durch Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Grundlage der Dienstleistungen getroffen hat, soweit diese Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, darunter Artikel 9.5 und Artikel 16.
15.4 Die Gesamthaftung von BNK KAM je Ereignis oder Reihe zusammenhängender Ereignisse ist begrenzt auf den Betrag, den der Auftraggeber in den zwölf Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis zuzüglich Umsatzsteuer an BNK KAM für die betreffende Dienstleistung gezahlt hat oder schuldig geworden ist, höchstens jedoch 25.000 €. Ist zu diesem Zeitpunkt noch nichts gezahlt oder geschuldet worden, so gilt als Untergrenze die für die betreffende Dienstleistung vereinbarte Vergütung und, mangels einer solchen, 5.000 €. Bei digitalen Produkten ist die Haftung auf den für dieses Produkt gezahlten Betrag begrenzt, unbeschadet der Anlage 1 unter K5.
15.5 Leistet die Haftpflichtversicherung von BNK KAM in einem Fall, so gilt anstelle des in 15.4 genannten Höchstbetrags der ausgezahlte Betrag zuzüglich des Selbstbehalts, sofern dieser höher ist. Dieser Absatz erhöht die Haftung und verringert sie nicht: das Fehlen von Deckung oder das Ausbleiben einer Leistung berührt das in 15.4 Bestimmte nicht.
15.6 Die Beschränkungen in diesem Artikel gelten nicht bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von BNK KAM, bei Schäden durch Tod oder Körperverletzung und nicht, soweit die Haftung nach zwingendem Recht nicht beschränkt werden darf, darunter die Haftung für fehlerhafte Produkte.
15.7 Voraussetzung für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ist, dass der Auftraggeber den Schaden binnen 30 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei BNK KAM meldet. Jeder Rechtsanspruch erlischt mit Ablauf von zwölf Monaten nach der Meldung und in jedem Fall mit Ablauf von zwei Jahren nach dem schadensverursachenden Ereignis. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
15.8 Was wir liefern und was Sie damit tun. BNK KAM liefert Systeme, die Daten erheben, verarbeiten und darstellen. Ein Dashboard, ein Bericht, eine Übersicht oder eine Berechnung zeigt, was in den Daten steckt. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Dienstleistungen nicht als eigenständiges Entscheidungssystem oder als fachliche Beratung gedacht. Jede Entscheidung, die auch auf dieser Grundlage getroffen wird, ist eine Entscheidung des Auftraggebers. Zeigt ein System steuerliche, finanzielle, rechtliche oder personalbezogene Daten, so ist das keine Beratung auf diesem Gebiet; Artikel B1.2 gilt entsprechend.
15.9 Die Quelldaten. Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten ein, die er beibringt oder die aus seinen eigenen Systemen oder aus Systemen Dritter eingelesen werden. BNK KAM prüft diese Daten inhaltlich nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Sind die Quelldaten unrichtig, unvollständig oder veraltet, so ist es das Ergebnis ebenfalls, und dies geht zulasten des Auftraggebers.
15.10 Eine Darstellung ist eine Auswahl. Eine Darstellung zeigt das, was die Parteien darzustellen vereinbart haben, innerhalb des gewählten Zeitraums, der gewählten Gliederung und Abgrenzung. Was nicht dargestellt wird, ist damit nicht abwesend oder unwichtig. Berechnungen können Schätzungen, Annahmen oder Bandbreiten enthalten. Wo das der Fall ist, wird dies gekennzeichnet, und ein als Schätzung gekennzeichneter Wert darf nicht als exakter Wert verwendet werden.
15.11 Die entscheidende Unterscheidung. Rechnet oder zeigt ein System nachweislich anders als vereinbart, so ist das ein Mangel. Dafür gilt die Garantie- und Nachbesserungsregelung des betreffenden Moduls und BNK KAM bleibt verantwortlich. Liefert das System hingegen ein zutreffendes Ergebnis und knüpft der Auftraggeber daran eine Schlussfolgerung oder Entscheidung, die sich im Nachhinein als unrichtig oder nachteilig erweist, so fällt das unter diesen Artikel und unter Artikel 15.3, und BNK KAM haftet dafür nicht.
15.12 Eigene Kontrolle und menschliche Aufsicht. Der Auftraggeber richtet seine Prozesse so ein, dass Ergebnisse geprüft werden, bevor Folgen daran geknüpft werden, soweit ein Ergebnis zu einer Entscheidung mit Rechtswirkung oder anderen erheblichen Folgen für eine natürliche Person führen kann. Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert zustande kommen und Rechtswirkung oder erhebliche Folgen für Personen haben, sind ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht zulässig. Der Auftraggeber dokumentiert seine eigene Entscheidungsfindung so, dass sich im Nachhinein feststellen lässt, was er gesehen und was er damit getan hat.
15.13 Grenzen dieses Artikels. Dieser Artikel lässt unberührt: die Pflicht von BNK KAM zu warnen, wenn sie feststellt, dass eine beabsichtigte Nutzung untauglich oder unverantwortlich ist; ihre Haftung bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit; ihre Haftung für fehlerhafte Produkte; und jede andere Haftung, die nach zwingendem Recht nicht beschränkt werden darf. Wir schließen die Entscheidung aus, nicht die Funktionsweise. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gelten die Absätze 15.2 bis 15.7 nicht und gilt stattdessen Anlage 1 unter K5; die Absätze 15.8 bis 15.12 gelten auch ihm gegenüber, unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte bei Vertragswidrigkeit. Stellt zwingendes Sektorrecht weitergehende Anforderungen, so gehen diese vor.
Artikel 16 — Freistellung
16.1 Der Auftraggeber stellt BNK KAM von Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Auftraggeber beigebrachte Daten oder Materialien, auf die Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber oder auf Entscheidungen zurückzuführen sind, die der Auftraggeber auf Grundlage der Dienstleistungen trifft, all dies soweit dieser Anspruch auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung oder einem unerlaubten Verhalten des Auftraggebers beruht, darunter ein Verstoß gegen Artikel 5, Artikel 14 oder Anlage 2.
16.2 Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch BNK KAM zuzurechnen ist, und in keinem Fall bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von BNK KAM. Ist der Anspruch beiden Parteien zuzurechnen, so tragen sie anteilig bei.
16.3 BNK KAM setzt den Auftraggeber unverzüglich von einem Anspruch in Kenntnis, für den sie Freistellung verlangt, gibt ihm Gelegenheit, sich zu verteidigen oder über einen Vergleich mitzuentscheiden, und erkennt ohne seine Zustimmung keine Haftung an. Unterlässt sie dies und wird der Auftraggeber dadurch benachteiligt, so entfällt die Freistellung insoweit.
16.4 Die Freistellung entfällt zwölf Monate, nachdem BNK KAM von dem Anspruch Kenntnis erlangt und keine Mitteilung im Sinne von 16.3 gemacht hat.
16.5 Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt Anlage 1 unter K9.1 und nicht dieser Artikel.
Artikel 17 — Höhere Gewalt
17.1 Als höhere Gewalt gilt jeder Umstand, der die Erfüllung verhindert und BNK KAM nicht zuzurechnen ist, darunter: Störungen oder Ausfälle bei Hosting-, Netz- oder Energieversorgern; Cyberangriffe, darunter Erpressungssoftware und verteilte Überlastungsangriffe; Störungen in Software oder Diensten Dritter, von denen die Dienstleistung abhängt; behördliche Maßnahmen; Epidemien; sowie langwierige Krankheit oder Ausfall von Schlüsselpersonen, ohne dass ein Ersatz vernünftigerweise möglich ist.
17.2 Während höherer Gewalt werden die Pflichten ausgesetzt. Dauert die höhere Gewalt länger als 60 Tage, so darf jede Partei den Vertrag für den nicht ausgeführten Teil beenden, ohne zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu sein.
17.3 Hat BNK KAM bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Pflichten bereits teilweise erfüllt, so darf sie diesen Teil gesondert in Rechnung stellen, soweit diese Leistungen für den Auftraggeber gesondert Wert haben und vertragsgemäß geschuldet sind.
Artikel 18 — Dauer, Aussetzung und Beendigung
18.1 Ein Vertrag über ein Projekt endet nach Lieferung und Abnahme. Ein Abonnement läuft nach dem Modul in Teil V.
18.2 BNK KAM darf ihre Pflichten aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise beenden, wenn:
- der Auftraggeber eine Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und dies nach Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist behebt;
- nach Vertragsschluss Umstände BNK KAM guten Grund zur Befürchtung geben, dass der Auftraggeber nicht erfüllen wird;
- über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, er einen Zahlungsaufschub beantragt hat oder seinen Betrieb einstellt.
18.3 In den Fällen von 18.2 werden alle Forderungen von BNK KAM sofort fällig.
18.4 Der Auftraggeber darf einen Projektvertrag vorzeitig kündigen. Er schuldet dann: (a) die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeiten zum vereinbarten Satz; (b) die von BNK KAM gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen, die nicht storniert werden können; und (c) 25% der verbleibenden Auftragssumme als Vergütung für reservierte Kapazität.
Als verbleibende Auftragssumme gilt: bei einem Festpreis der im Angebot genannte Preis abzüglich dessen, was aufgrund von (a) bereits geschuldet ist; bei Abrechnung nach Aufwand mit Höchstbetrag der im Angebot genannte Höchstbetrag, auf dieselbe Weise gemindert; und mangels beider die zum Zeitpunkt der Kündigung vernünftigerweise zu erwartende Gesamtvergütung. Buchstabe (c) gilt nicht bei Abonnements; dafür gelten die Kündigungsfristen des Artikels D9.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt Anlage 1 unter K9.3 und findet Buchstabe (c) keine Anwendung.
18.5 Bestimmungen, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, nach dem Ende des Vertrags fortzudauern, bleiben in Kraft, darunter die Artikel 9, 10, 15 und 16.
Artikel 19 — Beschwerden
19.1 Beschwerden über die Ausführung meldet der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, und in jedem Fall binnen zwei Monaten.
19.2 BNK KAM bestätigt den Eingang binnen fünf Werktagen und antwortet inhaltlich binnen 14 Tagen. Ist mehr Zeit erforderlich, so teilt sie dies mit einer Angabe der Frist mit.
19.3 Kommen die Parteien nicht weiter, so gilt Artikel 22. Verbraucher weist BNK KAM darüber hinaus auf die in Anlage 1 genannten Möglichkeiten hin.
19.4 Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt Anlage 1 unter K9.2.
Artikel 20 — Übertragung und Vertragsübernahme
20.1 Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BNK KAM übertragen. Diese Zustimmung wird nicht aus unbilligen Gründen verweigert.
20.2 BNK KAM darf ihre Rechte und Pflichten im Rahmen einer Übernahme, Verschmelzung oder Umstrukturierung ihres Unternehmens übertragen. Sie informiert den Auftraggeber darüber. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so darf er den Vertrag in diesem Fall kostenlos kündigen.
20.3 Ein Nutzungsrecht an einer Anwendung, einem System oder einem digitalen Produkt von BNK KAM ist nicht übertragbar im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es endet von Rechts wegen bei Insolvenz oder Auflösung des Auftraggebers, sofern BNK KAM nicht schriftlich etwas anderes bestimmt.
Artikel 21 — Änderung dieser Bedingungen
21.1 BNK KAM darf diese Bedingungen ändern, jedoch ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Gründe: eine Änderung von Gesetzgebung, Regulierung oder Rechtsprechung; eine Änderung der Art, des Umfangs oder der technischen Einrichtung ihrer Dienstleistungen; eine Änderung bei einem Lieferanten, von dem ihre Dienstleistungen abhängen; eine nachweisbare Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit; oder die Behebung einer Unklarheit oder Unvollkommenheit im Text, ohne dass sich der Sinngehalt ändert. Eine Änderung aus einem anderen Grund bindet den Auftraggeber nicht. Für laufende Verträge treten Änderungen erst 30 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe in Kraft, wobei BNK KAM die Änderung und den Grund dafür angibt.
21.2 Ist der Auftraggeber mit einer Änderung nicht einverstanden, die ihn nicht ausschließlich begünstigt, so darf er den Vertrag kostenlos zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. BNK KAM weist ihn bei der Bekanntgabe auf dieses Recht hin. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so wirkt eine Änderung ihm gegenüber ausschließlich, soweit Anlage 1 unter K9.6 und das anwendbare zwingende Recht dies zulassen.
21.3 Änderungen, die sich aus zwingendem Recht ergeben, gelten unmittelbar und begründen kein Kündigungsrecht.
21.4 Grenze des Änderungsrechts. Eine Änderung nach diesem Artikel darf nicht zu einer wesentlichen Verringerung der Kernleistung der vereinbarten Dienstleistung führen, nicht zu einer wesentlichen Störung des Gleichgewichts zwischen den Leistungen der Parteien und nicht zu einer Preiserhöhung außerhalb von Artikel 6. Eine Änderung, die dies bewirkt, bindet den Auftraggeber nicht und bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung.
Artikel 22 — Anwendbares Recht und Streitigkeiten
22.1 Auf alle Verträge findet niederländisches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
22.2 Streitigkeiten werden ausschließlich dem zuständigen Gericht im Bezirk Oost-Brabant vorgelegt, sofern nicht zwingendes Recht ein anderes Gericht bestimmt.
22.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt 22.2 nicht. In diesem Fall ist das gesetzlich bestimmte Gericht zuständig, und dem Verbraucher bleibt der Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts des Landes erhalten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
22.4 Die Parteien wenden sich erst an das Gericht, nachdem sie sich bemüht haben, den Streit einvernehmlich beizulegen.
Artikel 23 — Schlussbestimmungen
23.1 Ist eine Bestimmung nichtig oder anfechtbar, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Parteien ersetzen die betroffene Bestimmung durch eine gültige Bestimmung, die deren Sinngehalt möglichst nahekommt.
23.2 Die nicht oder nicht sofortige Geltendmachung eines Rechts begründet keinen Verzicht auf dieses Recht.
23.3 Die Aufzeichnungen von BNK KAM gelten als zwingender Beweis, vorbehaltlich des Gegenbeweises, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher.
23.4 Überschriften und Querverweise dienen der Auffindbarkeit. Enthält ein Verweis einen offensichtlichen Schreibfehler, so gilt die Bestimmung, auf die ausweislich der Überschrift und des Inhalts unverkennbar verwiesen wird. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nicht, soweit eine Klausel dadurch für ihn ungünstiger ausfiele als bei wörtlicher Lesart.
TEIL II — MODUL A: WEBDESIGN-ATELIER
Ergänzend zu Teil I, anwendbar auf das Gestalten, Bauen und Liefern von Websites, Webshops und digitalen Markenauftritten.
A1 — Das Angebot bestimmt den Umfang
A1.1 Das Angebot legt fest, was BNK KAM liefert. Dazu gehören jedenfalls: die Anzahl der Seiten oder Seitenvorlagen, die Anzahl der Sprachen, die Anzahl der Revisionsrunden je Phase, die zu liefernden Bestandteile, die Schnittstellen zu Diensten Dritter sowie die Frage, ob Hosting, Wartung und Inhaltsmigration inbegriffen sind.
A1.2 Alles, was nicht im Angebot steht, fällt außerhalb des Auftrags und ist Mehrleistung. Eine Seite, Sprache, Vorlage oder Schnittstelle, die nicht darin steht, ist nicht inbegriffen, auch dann nicht, wenn sie sich logisch aus dem Angegebenen zu ergeben scheint.
A1.3 Jedes Angebot trägt ein Datum und eine Versionsnummer. Wurden mehrere Angebote abgegeben, so gilt ausschließlich das zuletzt vom Auftraggeber schriftlich angenommene.
A1.4 Nur schriftliche Zusagen binden. Äußerungen in Gesprächen, Präsentationen oder Telefonaten sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden. Das schützt beide Parteien vor auseinandergehenden Erinnerungen.
A2 — Phasen und Genehmigung
A2.1 Das Projekt verläuft in Phasen: Konzept, Entwurf, Bau und Lieferung. Jede Phase wird schriftlich genehmigt, bevor die nächste beginnt.
A2.2 Reagiert der Auftraggeber nicht binnen zehn Werktagen nach der Mitteilung, dass eine Phase fertig ist, so gilt diese Phase als genehmigt. BNK KAM weist ihn bei der Mitteilung darauf hin.
A2.3 Die Genehmigung einer Phase bedeutet, dass der Auftraggeber auf Entscheidungen aus dieser Phase nicht mehr zurückkommt. Tut er es dennoch, so ist das Mehrleistung.
A3 — Revisionen
A3.1 Das Angebot nennt die Anzahl der inbegriffenen Revisionsrunden. Steht dort nichts, so sind zwei je Phase inbegriffen.
A3.2 Eine Revisionsrunde ist ein gebündelter Satz von Anmerkungen. Einzelne Anmerkungen, die nacheinander eingehen, zählen jeweils als gesonderte Runde.
A3.3 Revisionen über die inbegriffene Anzahl hinaus werden zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
A4 — Beibringung durch den Auftraggeber
A4.1 Der Auftraggeber liefert Texte, Bildmaterial, Logos, Corporate-Design-Dateien und Zugangsdaten zu den in der Planung genannten Zeitpunkten in einem gängigen und bearbeitbaren Format.
A4.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er berechtigt ist, dieses Material zu verwenden, und dass es keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt BNK KAM von Ansprüchen hierüber frei.
A4.3 Bei einer mehrsprachigen Website liefert der Auftraggeber die Übersetzungen, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Er ist für deren Richtigkeit verantwortlich.
A4.4 Bleibt die Beibringung aus, so verschiebt sich die Planung um mindestens die Dauer der Verzögerung, und BNK KAM darf Wartestunden und Umplanungskosten in Rechnung stellen.
A5 — Stillstand des Projekts
A5.1 Reagiert der Auftraggeber während sechzig aufeinanderfolgender Tage nicht auf Anfragen, die für den Fortgang erforderlich sind, so darf BNK KAM das Werk in dem Zustand liefern, in dem es sich zu diesem Zeitpunkt befindet, und die verbleibende Rate in Rechnung stellen.
A5.2 Möchte der Auftraggeber die Arbeit danach wieder aufnehmen, so gilt dies als neuer Auftrag zu den dann geltenden Sätzen.
A5.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher, so berechnet BNK KAM im Fall von A5.1 ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen und den nachweislich erlittenen Schaden.
A6 — Zahlung in Raten
A6.1 Sofern das Angebot nichts anderes bestimmt, wird wie folgt abgerechnet: 1. 50% bei Zustandekommen des Vertrags. BNK KAM beginnt die Arbeiten nach Eingang dieser Rate. 2. 50% bei Mitteilung, dass das Werk zur Lieferung bereit ist.
A6.2 Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten darf BNK KAM stattdessen in drei Raten abrechnen: vierzig Prozent zu Beginn, dreißig Prozent bei Genehmigung der Entwurfsphase und dreißig Prozent bei Lieferung.
A6.3 Die Website geht erst live, nachdem alle offenen Rechnungen beglichen sind. Dasselbe gilt für die Übergabe von Dateien, Zugangsdaten und Quellcode.
A6.4 Bis zur vollständigen Zahlung erhält der Auftraggeber ausschließlich ein widerrufliches Nutzungsrecht, entsprechend Artikel 9.2.
A6.5 Laufende Kosten wie Lizenzen für Schriftarten, Bilddatenbanken, Plug-ins, Hosting und Domainregistrierung gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. BNK KAM nennt diese Kosten im Angebot, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.
A7 — Mehrleistungen
A7.1 Mehrleistungen werden nach schriftlicher Beauftragung ausgeführt, unter Angabe der Folgen für Preis und Planung. Bei Änderungen von weniger als zwei Stunden genügt eine Bestätigung per E-Mail.
A7.2 BNK KAM ist nicht verpflichtet, Mehrleistungen auszuführen, die Art oder Umfang des Auftrags wesentlich verändern.
A8 — Lieferung, Livegang und Übergabe
A8.1 BNK KAM teilt schriftlich mit, wann das Werk fertig ist. Der Auftraggeber prüft binnen zehn Werktagen und meldet Mängel schriftlich und begründet.
A8.2 Mängel von untergeordneter Bedeutung, die dem beabsichtigten Gebrauch nicht entgegenstehen, hindern die Abnahme nicht.
A8.3 Nimmt der Auftraggeber das Werk für Produktionszwecke in Gebrauch, so gilt es als abgenommen.
A8.4 Bei der Übergabe erhält der Auftraggeber die gelieferte Website in funktionsfähigem Zustand, die Zugangsdaten zu den auf seinen Namen laufenden Umgebungen und die in A10.2 genannte Übersicht. Quelldateien des Entwurfs werden geliefert, wenn das Angebot dies vorsieht.
A8.5 Nach der Übergabe verwaltet der Auftraggeber seine eigenen Zugangsdaten. Damit vorgenommene Handlungen gehen zu seinen Lasten und auf sein Risiko.
A8.6 Eine Testumgebung wird nach der Lieferung entfernt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
A9 — Rechte am Entwurf
A9.1 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht am gelieferten Entwurf, für den im Angebot beschriebenen Zweck.
A9.2 Eine Übertragung des Urheberrechts findet ausschließlich statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart, durch Urkunde festgehalten und gegen eine gesondert vereinbarte Vergütung erfolgt.
A9.3 Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, den Entwurf zu verkaufen, zu lizenzieren, als Vorlage für Dritte zu verwenden oder für ein anderes Unternehmen des Auftraggebers wiederzuverwenden.
A9.4 Die Bausteine von BNK KAM, darunter ihre Frameworks, ihre Komponentenbibliothek, Skripte und das System KAM, werden niemals übertragen. Artikel 9.3 von Teil I findet darauf Anwendung. Der Umstand, dass sie in der gelieferten Website verarbeitet sind, macht sie nicht zum Bestandteil der Lieferung.
A9.5 Nicht gewählte Konzepte, Zwischenversionen und Skizzen bleiben vollständig Eigentum von BNK KAM.
A9.6 Enthält der Entwurf Material, das mithilfe künstlicher Intelligenz entstanden ist, so besteht daran nicht ohne Weiteres ein Urheberrecht. BNK KAM überträgt an diesem Material nicht mehr Rechte, als sie selbst besitzt.
A10 — Materialien und Komponenten Dritter
A10.1 Schriftarten, Bilddatenbanken, Plug-ins, Themes und andere Bestandteile Dritter werden unter den Lizenzbedingungen dieser Dritten geliefert. Der Auftraggeber ist für deren Einhaltung und für laufende Lizenzkosten verantwortlich.
A10.2 BNK KAM liefert bei der Lieferung eine Übersicht der verwendeten Bestandteile Dritter und ihrer Lizenzen.
A10.3 Die Freistellung nach Artikel 9.5 von Teil I gilt nicht für Bestandteile Dritter, außer soweit BNK KAM bei deren Auswahl nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Auftragnehmers beachtet hat.
A11 — Inhalt der Website
A11.1 Die Texte, Bilder, Angebote und Aussagen auf der Website sind die des Auftraggebers. Er ist für ihre Richtigkeit, ihre Rechtmäßigkeit und die Einhaltung der Vorschriften über Werbung und Geschäftspraktiken verantwortlich.
A11.2 Baut BNK KAM einen Webshop oder eine andere Verkaufsumgebung, so ist der Auftraggeber für den Verkauf an Verbraucher und für die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten verantwortlich, sofern das Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
A11.3 Nimmt der Auftraggeber nach der Lieferung selbst Änderungen vor, so gehen deren Folgen zu seinen Lasten.
A12 — Technik, Browser und Geräte
A12.1 Die Website wird auf den zum Zeitpunkt der Lieferung gängigen Versionen der meistgenutzten Browser getestet, auf Desktop und mobil. Die Unterstützung veralteter, abweichender oder noch nicht veröffentlichter Browser ist Mehrleistung.
A12.2 BNK KAM ist nicht verantwortlich für Veränderungen in Browsern, Betriebssystemen oder Geräten nach der Lieferung.
A13 — Barrierefreiheit
A13.1 BNK KAM strebt Barrierefreiheit gemäß WCAG 2.1 Stufe AA für die von ihr gebauten Bestandteile an.
A13.2 Ein garantiertes Barrierefreiheitsniveau gilt ausschließlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, und ausschließlich für den gelieferten Zustand. Änderungen und Ergänzungen durch den Auftraggeber oder Dritte fallen nicht darunter.
A13.3 Unterliegt der Auftraggeber selbst einer gesetzlichen Barrierefreiheitspflicht, so teilt er dies vor Vertragsschluss mit, weil dies den Auftrag und den Preis beeinflusst.
A14 — Auffindbarkeit, Leistung und Ergebnis
A14.1 BNK KAM garantiert kein kommerzielles Ergebnis. Ausdrücklich nicht garantiert werden: die Zahl der Besucher, die Position in Suchmaschinen, die Zahl der Anfragen oder Leads, die Konversionsrate, der Umsatz, die Bekanntheit und jedes andere Ergebnis, das vom Markt, von Dritten oder vom Handeln des Auftraggebers abhängt.
A14.2 BNK KAM liefert eine technisch solide Grundlage für die Auffindbarkeit: eine logische Struktur, korrekte Auszeichnung von Überschriften und Metadaten sowie einen für Suchmaschinen lesbaren Aufbau. Positionen in Suchergebnissen werden durch Algorithmen Dritter, durch den Wettbewerb und durch die vom Auftraggeber eingestellten Inhalte bestimmt und liegen außerhalb des Einflussbereichs von BNK KAM.
A14.3 Suchmaschinenoptimierung als laufende Dienstleistung, Werbung, Content-Marketing, soziale Medien und E-Mail-Marketing fallen außerhalb des Auftrags, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich nennt.
A14.4 Ladezeiten und Leistungswerte hängen vom gewählten Hosting, vom Bildmaterial und den Inhalten ab, die der Auftraggeber hinzufügt, sowie von Schnittstellen zu Diensten Dritter. BNK KAM liefert eine Grundlage, die zum Zeitpunkt der Lieferung gut abschneidet; ein dauerhafter Wert wird nicht garantiert.
A14.5 Dieser Artikel lässt die Warnpflicht unberührt. Stellt BNK KAM fest, dass eine Entscheidung des Auftraggebers ihrem Zweck nach ihrer Auffassung nicht dienen wird, so teilt sie dies mit.
A15 — Schnittstellen zu Diensten Dritter
A15.1 Schnittstellen zu Zahlungsanbietern, Buchungssystemen, Analysediensten, sozialen Medien oder anderen Diensten Dritter funktionieren, solange diese Dritten ihren Dienst und ihre Schnittstelle aufrechterhalten.
A15.2 Ändert sich ein Dienst eines Dritten oder entfällt er, so ist die Instandsetzung oder der Ersatz Mehrleistung.
A15.3 BNK KAM haftet nicht für Störungen, Änderungen, Beschränkungen, Preisänderungen oder die Einstellung bei diesen Dritten. Artikel 4.6 von Teil I gilt entsprechend.
A16 — Hosting, Domain, Wartung und Sicherheit
A16.1 Hosting, Domainregistrierung, Zertifikate und Wartung fallen außerhalb des Bauauftrags, sofern das Angebot sie nicht nennt.
A16.2 Übernimmt BNK KAM Hosting oder Wartung, so gelten dafür Modul D und die Service Level Agreement.
A16.3 Wird kein Wartungsvertrag geschlossen, so ist der Auftraggeber nach der Lieferung selbst für Aktualisierungen, Sicherheit und Back-ups verantwortlich. BNK KAM weist darauf hin, dass das Ausbleiben von Sicherheitsaktualisierungen ein reales Risiko darstellt, das ab der Lieferung beim Auftraggeber liegt.
A17 — Personenbezogene Daten
A17.1 Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf und über die Website findet Artikel 11 von Teil I Anwendung. Die Rollenverteilung folgt daraus, wer tatsächlich den Zweck der und die Mittel für die Verarbeitung bestimmt. Dieser Artikel beschreibt diese Verteilung und ändert sie nicht.
A17.2 Verwaltet BNK KAM die Umgebung, so handelt sie als Auftragsverarbeiter und die Parteien schließen den Auftragsverarbeitungsvertrag, entsprechend Artikel 11 von Teil I.
A17.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für den Inhalt seines Cookie-Banners und seiner Datenschutzerklärung, für die Einwilligung, die er von Besuchern einholt, und für die Auswahl, welche Cookies, Tracker und Dienste Dritter auf der Website eingesetzt werden. BNK KAM liefert den Mechanismus und richtet ihn entsprechend den vom Auftraggeber angegebenen Auswahlentscheidungen ein. Der Auftraggeber bestimmt die Nutzung. BNK KAM erteilt keine Rechtsberatung zur Datenschutz- und Cookie-Compliance, es sei denn, das Angebot beschreibt dies ausdrücklich als Bestandteil des Auftrags.
A18 — Garantie
A18.1 Gegenüber einem geschäftlichen Auftraggeber behebt BNK KAM während dreißig Tagen nach der Abnahme kostenlos Mängel, die ihr zuzurechnen sind.
A18.2 Diese Garantie gilt nicht für einen Mangel, soweit dieser durch Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, durch eine Nutzung entgegen der Dokumentation oder durch Systeme, Hosting oder Dienste Dritter verursacht oder verschlimmert wurde. Der Auftraggeber ermöglicht BNK KAM, die Ursache eines Mangels festzustellen, und stellt dafür den erforderlichen Zugang und die erforderlichen Informationen bereit. Soweit eine Behebung nicht unter die Garantie fällt, gilt Artikel 8.5.
A18.3 Diese Garantie ist eine Ergänzung und keine Beschränkung der Rechte, die dem Auftraggeber nach dem Gesetz zustehen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so lässt dieser Artikel seine gesetzlichen Rechte hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit unberührt und gelten daneben Anlage 1 unter K4 und unter K9.9.
A19 — Namensnennung und Portfolio
A19.1 BNK KAM darf eine dezente Namensnennung in der Fußzeile der Website aufnehmen. Der Auftraggeber kann deren Entfernung gegen die im Angebot genannte Vergütung oder, mangels einer solchen, gegen eine angemessene Vergütung verlangen.
A19.2 BNK KAM darf das Werk in ihrem Portfolio und in ihrer Kommunikation zeigen, unter Nennung des Namens des Auftraggebers, es sei denn, dieser widerspricht schriftlich. Für Bildmaterial, auf dem Personen erkennbar sind, gilt Artikel 9.7 von Teil I.
A20 — Aufbewahrungsfrist und Stornierung
A20.1 BNK KAM bewahrt die Projektdateien zwölf Monate nach der Lieferung auf. Diese Aufbewahrung betrifft ausschließlich die Archivierung des bei der Lieferung übergebenen Werks. Sie ist keine Back-up- und keine Kontinuitätsvorkehrung, sie bietet keine Gewähr für Vollständigkeit oder Wiederherstellbarkeit, und sie umfasst nicht die Inhalte, Daten, Medien und Datenbanken, die nach der Lieferung vom Auftraggeber oder von Dritten hinzugefügt oder geändert wurden. Für Back-ups und die Sicherung von Daten gelten Artikel 13 und Artikel A16.3. Nach Ablauf der Frist darf BNK KAM die Projektdateien löschen. Wünscht der Auftraggeber eine längere Aufbewahrung oder eine Wiederherstellungsvorkehrung, so vereinbaren die Parteien dies.
A20.2 Storniert der Auftraggeber den Auftrag vor der Lieferung, so gilt Artikel 18.4 von Teil I: die erbrachten Leistungen, die nicht stornierbaren Verpflichtungen gegenüber Dritten und fünfundzwanzig Prozent der verbleibenden Auftragssumme als Vergütung für reservierte Kapazität. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so bleibt diese Vergütung auf den Schaden beschränkt, den BNK KAM tatsächlich erleidet.
A20.3 Bereits in Rechnung gestellte Raten werden bei einer Stornierung nicht erstattet, soweit sie sich auf erbrachte Arbeiten beziehen.
A21 — Künstliche Intelligenz auf der Website
A21.1 Enthält die Website eine Funktion, die mit künstlicher Intelligenz arbeitet, etwa ein Chatfenster, eine Suchfunktion oder eine Funktion, die Text vorschlägt, so nennt das Angebot dies, mit der Situation nach Artikel C12.6 und, bei einem Modell eines Dritten, zusätzlich dem Anbieter und der Region. Nennt das Angebot nichts, so wird kein Modell eines Dritten eingeschaltet.
A21.2 Die Artikel C12.1 bis C12.10 gelten entsprechend, darunter das Erfordernis, dass ein Modell eines Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers eingebaut wird.
A21.3 Verarbeitet die Funktion personenbezogene Daten von Besuchern, so schließen die Parteien den Auftragsverarbeitungsvertrag und der Anbieter steht in dessen Anlage A. Der Auftraggeber passt seine eigene Datenschutzerklärung entsprechend an; BNK KAM stellt ihm dafür auf Anfrage die erforderliche Beschreibung zur Verfügung.
A21.4 Ausgaben, die von einer KI-Komponente erzeugt wurden, sind für den Besucher als solche erkennbar, wo das Gesetz dies vorschreibt. Eine Chatfunktion macht deutlich, dass der Besucher nicht mit einem Menschen spricht.
A21.5 Artikel A14 gilt uneingeschränkt fort: BNK KAM steht nicht für den Inhalt dessen ein, was eine KI-Funktion hervorbringt, und der Auftraggeber bleibt nach Artikel A11 für den Inhalt seiner Website verantwortlich.
TEIL III — MODUL B: BERATUNG
Ergänzend zu Teil I, anwendbar auf Beratung, Analyse, Begleitung und das Mitdenken als Sparringspartner.
B1 — Art der Dienstleistung
B1.1 Beratung ist eine Bemühensverbindlichkeit. BNK KAM garantiert kein bestimmtes Ergebnis, keine Einsparung, keinen Umsatz und keine Genehmigung durch einen Dritten.
B1.2 BNK KAM erteilt keine rechtliche, steuerliche, medizinische, buchhalterische oder anlagebezogene Beratung. Berühren ihre Analysen diese Bereiche, so rät sie dem Auftraggeber, eine dafür qualifizierte Fachperson hinzuzuziehen.
B1.3 Wir beraten zu dem, was wir bauen können. Enthält eine Beratung eine Empfehlung, die wir selbst ausführen könnten, so legt BNK KAM dieses Interesse ausdrücklich offen, damit der Auftraggeber die Beratung richtig einordnen kann.
B2 — Reichweite einer Beratung
B2.1 Jede Beratung nennt, was untersucht wurde und was nicht. Was nicht untersucht wurde, fällt außerhalb der Beratung und außerhalb der Verantwortung von BNK KAM.
B2.2 Eine Beratung beruht auf den Informationen, die der Auftraggeber bereitgestellt hat, und auf den Umständen zum Zeitpunkt der Erteilung. BNK KAM prüft beigebrachte Informationen nicht auf ihre Richtigkeit, sofern das nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
B2.3 Annahmen werden in der Beratung benannt. Erweist sich eine Annahme als unrichtig, so entfällt die darauf beruhende Schlussfolgerung und BNK KAM haftet dafür nicht.
B2.4 BNK KAM ist nicht verpflichtet, eine erteilte Beratung bei veränderten Umständen, veränderter Regulierung oder neuen Informationen zu aktualisieren, sofern das nicht vereinbart ist.
B3 — Berichte und Nutzung durch Dritte
B3.1 Berichte und Beratungen sind für den Auftraggeber und für den Zweck bestimmt, für den sie erstellt wurden. Der Auftraggeber darf einen Bericht seinen Mitarbeitenden, Geschäftsführern, Aufsichtsorganen und berufsmäßigen Beratern zur Verfügung stellen, soweit das für diesen Zweck erforderlich ist und sofern diese den Bericht vertraulich behandeln. Eine Weitergabe ist ebenfalls zulässig, soweit eine gesetzliche Pflicht oder eine Anordnung einer zuständigen Stelle dazu verpflichtet; der Auftraggeber informiert BNK KAM darüber vorab, soweit dies zulässig ist. Eine Nutzung für einen anderen Zweck oder eine Weitergabe an andere Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BNK KAM zulässig, die sie nicht aus unbilligen Gründen verweigert.
B3.2 Stellt der Auftraggeber einen Bericht einem Dritten zur Verfügung, auch in einem nach B3.1 zulässigen Fall, so leitet dieser Dritte daraus keine Rechte gegenüber BNK KAM ab und stellt der Auftraggeber BNK KAM von Ansprüchen dieses Dritten frei. Der Auftraggeber weist denjenigen, dem er den Bericht zur Verfügung stellt, auf diesen Absatz und auf B3.3 hin. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt Anlage 1 unter K9.1.
B3.3 Bei teilweiser Wiedergabe einer Beratung gibt der Auftraggeber an, dass es sich um einen Auszug handelt. Eine von ihrer Begründung gelöste Schlussfolgerung ist irreführend und geht zu Lasten des Auftraggebers.
B4 — Entscheidungsfindung und Warnpflicht
B4.1 Der Auftraggeber trifft seine Entscheidungen selbst und bleibt dafür verantwortlich, auch wenn er sich dabei auf eine Beratung von BNK KAM stützt.
B4.2 BNK KAM warnt, wenn sie feststellt, dass beigebrachte Daten untauglich sind, dass eine beabsichtigte Entscheidung nach ihrer Auffassung unverantwortlich ist oder dass das angestrebte Ziel auf dem gewählten Weg nicht erreicht werden wird. Diese Warnpflicht lässt B4.1 unberührt und kann nicht ausgeschlossen werden.
B4.3 Handelt der Auftraggeber entgegen einer schriftlichen Warnung, so gehen die Folgen zu seinen Lasten.
B5 — Die Grenze zwischen Beratung und Ausführung
B5.1 Beratung endet, wo die Ausführung beginnt. Führt BNK KAM eine Empfehlung selbst aus, so gilt dafür das Modul der betreffenden Dienstleistung und nicht dieses Modul.
B5.2 Übernimmt BNK KAM die Projektleitung oder Steuerung, so wird das gesondert vereinbart. Ohne diese Vereinbarung ist BNK KAM Beraterin und keine Leitung, und der Auftraggeber entscheidet über den Einsatz seiner eigenen Personen und Mittel.
B6 — Einsatz von Personen
B6.1 BNK KAM bestimmt, wer die Arbeiten ausführt, und darf eine mitarbeitende Person durch jemanden mit gleichwertiger Fachkunde ersetzen.
B6.2 Die Arbeiten werden unter Leitung und Aufsicht von BNK KAM erbracht. Der Auftraggeber erteilt den eingesetzten Personen keine eigenständigen Weisungen zur Art der Ausführung.
B6.3 Der Einsatz stellt keine Arbeitnehmerüberlassung, keine Personalgestellung und kein Arbeitsverhältnis dar. Entsteht darüber eine Auseinandersetzung mit einer Behörde, so wirken die Parteien in angemessenem Umfang zusammen und trägt der Auftraggeber die Folgen von Weisungen, die er entgegen B6.2 erteilt hat.
B6.4 Der Auftraggeber sorgt für eine sichere Arbeitsumgebung sowie für die Zugänge und Mittel, die für die Ausführung erforderlich sind.
B7 — Abwerbeverbot
B7.1 Der Auftraggeber stellt während des Auftrags und zwölf Monate danach keine mitarbeitende Person und keinen eingeschalteten Dritten von BNK KAM ein und lässt diese auch nicht anderweitig für sich tätig werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung.
B7.2 Bei einem Verstoß schuldet der Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von sechs Monatsgehältern der betreffenden Person oder den nachweisbaren Schaden, sofern dieser höher ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt ausschließlich der tatsächlich erlittene Schaden.
B8 — Einsatz, Planung und Absage
B8.1 Angebotene Stunden sind eine Schätzung, sofern kein Festpreis vereinbart ist. Bei einer Schätzung wird nach tatsächlich aufgewendeten Stunden abgerechnet. BNK KAM meldet es, sobald siebzig Prozent der Schätzung erreicht sind, und meldet rechtzeitig, wenn sie eine wesentliche Überschreitung der Schätzung erwartet. Ist ein Höchstbetrag vereinbart, so gilt C3 entsprechend.
B8.2 Termine, die der Auftraggeber innerhalb von achtundvierzig Stunden vor Beginn absagt oder verlegt, dürfen vollständig in Rechnung gestellt werden.
B8.3 Reisezeit und Reisekosten werden gemäß dem Angebot in Rechnung gestellt.
B9 — Verhältnis zu anderen Beratern
B9.1 Der Auftraggeber kann die Beratung von BNK KAM neben die seiner eigenen Berater stellen. BNK KAM ist nicht verpflichtet, sich nach der Auffassung eines anderen Beraters zu richten, und ist für Widersprüche zwischen Beratungen nicht verantwortlich.
B9.2 Wünscht der Auftraggeber, dass BNK KAM eine Beratung eines Dritten beurteilt, so ist das ein gesonderter Auftrag mit eigener Reichweite.
B10 — Vertraulichkeit und Interessen
B10.1 Neben Artikel 10 von Teil I gilt, dass BNK KAM für mehrere Auftraggeber derselben Branche tätig ist. Das ist kein Interessenkonflikt, sofern die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
B10.2 Liegt ein konkreter Interessenkonflikt vor, so meldet BNK KAM dies und die Parteien treten in Beratung.
B10.3 Das allgemeine Wissen und die Erfahrung, die BNK KAM bei der Ausführung erwirbt, darf sie frei verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers rückführbar gemacht oder geteilt werden.
B11 — Haftung bei Beratung
B11.1 Artikel 15 von Teil I findet Anwendung. Für die Beratung gilt ergänzend, dass die Haftung auf die für die betreffende Beratung gezahlte Vergütung begrenzt ist.
B11.2 BNK KAM haftet nicht für Schäden, die aus Entscheidungen des Auftraggebers, aus unvollständigen oder unrichtigen Informationen des Auftraggebers oder aus einer Umsetzung der Beratung auf eine dort nicht beschriebene Weise entstehen.
B12 — Dauer und Beendigung
B12.1 Ein Beratungsauftrag auf unbestimmte Zeit kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
B12.2 Bei vorzeitiger Beendigung werden die erbrachten Leistungen abgerechnet. Artikel 18.4 von Teil I findet Anwendung.
TEIL IV — MODUL C: DATEN- UND KI-ENGINEERING
Ergänzend zu Teil I, anwendbar auf die Entwicklung einer Anwendung, eines Datensystems oder eines Modells für den Auftraggeber.
C1 — Zwei Lieferformen
C1.1 Dieses Modul kennt zwei Formen. Das Angebot nennt, welche anwendbar ist. Nennt das Angebot nichts, so gilt Form 1.
Form 1 — Bauen mit Nutzungsrecht. BNK KAM baut die Anwendung und der Auftraggeber erhält daran ein Nutzungsrecht. Die Rechte verbleiben bei BNK KAM. Artikel C14 (Form 1: Nutzungsrecht) findet Anwendung.
Form 2 — Bauen mit vollständiger Übertragung. BNK KAM baut die Anwendung und überträgt die Rechte am projektspezifischen Werk auf den Auftraggeber. Artikel C15 (Form 2: vollständige Übertragung) findet Anwendung.
C1.2 Die Artikel C2 bis C13 und C16 bis C22 gelten bei beiden Formen. Artikel C14 gilt ausschließlich bei Form 1, Artikel C15 ausschließlich bei Form 2.
C1.3 Die im Angebot genannte Form ist maßgebend. Weicht ein Verweis an anderer Stelle dieses Moduls davon ab, so geht die im Angebot genannte Form vor. Eine Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums findet ausschließlich bei Form 2 und ausschließlich durch eine Urkunde im Sinne von Artikel C15.1 statt; aus keiner anderen Bestimmung dieser Bedingungen lässt sich eine Übertragungspflicht ableiten.
Umfang und Arbeitsweise
C2 — Spezifikation
C2.1 Die zu bauende Funktionalität wird in einer Spezifikation festgehalten, die Bestandteil des Vertrags ist. Die Spezifikation trägt ein Datum und eine Versionsnummer.
C2.2 Funktionalität, die nicht in der Spezifikation steht, fällt außerhalb des Auftrags.
C2.3 Das Angebot nennt darüber hinaus: die Lieferform nach C1, das Preismodell nach C3, die einzurichtenden Umgebungen, die Schnittstellen zu Systemen Dritter, die Situation nach C12.6 hinsichtlich künstlicher Intelligenz, den Hostingstandort nach C20.4 sowie die Frage, ob Migration, Wartung und Schulung inbegriffen sind.
C3 — Preismodell und iteratives Arbeiten
C3.1 Die Parteien wählen eines von zwei Preismodellen und halten dieses im Angebot fest:
Festpreis. Der Preis steht fest und der Umfang steht fest. Eine Änderung des Umfangs ist Mehrleistung.
Abrechnung nach Aufwand mit Höchstbetrag. Es wird nach tatsächlich aufgewendeten Stunden bis zu einem im Angebot genannten Höchstbetrag abgerechnet. BNK KAM meldet es, wenn siebzig Prozent des Höchstbetrags erreicht sind. Arbeiten über dem Höchstbetrag finden nur nach schriftlicher Beauftragung statt.
C3.2 Wird iterativ gearbeitet, so gilt der je Iteration schriftlich festgelegte Umfang als Spezifikation für diese Iteration. Iteratives Arbeiten bedeutet nicht, dass der Umfang des Auftrags unbestimmt ist. Das Ganze bleibt durch das Angebot und durch das gewählte Preismodell begrenzt.
C3.3 Am Ende jeder Iteration liefert BNK KAM einen Bericht darüber, was geliefert und was verschoben wurde. Dieser Bericht gilt zwischen den Parteien als Nachweis des Fortschritts.
C4 — Änderungen
C4.1 Änderungswünsche werden schriftlich eingereicht und schriftlich beantwortet, mit den Folgen für Preis und Planung.
C4.2 Fortschreitende Erkenntnis innerhalb des festgelegten Umfangs ist keine Änderung. Eine andere oder zusätzliche Funktionalität ist es sehr wohl.
C4.3 BNK KAM ist nicht verpflichtet, eine Änderung auszuführen, die Art oder Umfang des Auftrags wesentlich verändert.
C5 — Mitwirkung, Daten und bestehende Systeme
C5.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die Daten, Zugänge, Testumgebungen, Ansprechpartner und Entscheidungen bereit, die für die Ausführung erforderlich sind.
C5.2 Der Auftraggeber steht für die Qualität, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Daten ein, die er beibringt oder migrieren lässt. Erweisen sich diese Daten als unvollständig, verunreinigt oder anders strukturiert als angegeben, so ist deren Bereinigung Mehrleistung.
C5.3 Schnittstellen zu Systemen Dritter hängen von der Dokumentation, der Verfügbarkeit und der Mitwirkung dieser Dritten ab. Der Auftraggeber sorgt für die Mitwirkung seiner bestehenden Lieferanten. Bleibt diese aus oder erweist sich die Dokumentation als unrichtig, so gehen die Folgen zu Lasten des Auftraggebers.
C5.4 Für Tests werden keine Produktivdaten mit personenbezogenen Daten verwendet, es sei denn, dies ist schriftlich vereinbart und es wurden geeignete Maßnahmen getroffen.
C6 — Qualitätsnorm und Dokumentation
C6.1 BNK KAM baut mit der Sorgfalt, die von einer hinreichend fachkundigen und sorgfältig handelnden Entwicklerin erwartet werden darf. Fehlerfreie Software gibt es nicht und wird nicht garantiert.
C6.2 BNK KAM wendet eine nachweisbare Arbeitsweise an: Versionsverwaltung, automatisierte Tests der Kernfunktionalität und Prüfung von Änderungen vor der Inbetriebnahme.
C6.3 Bei der Lieferung liefert BNK KAM technische Dokumentation, mit der eine hinreichend fachkundige Entwicklerin das System verstehen und warten kann, sowie eine Übersicht der verwendeten Komponenten Dritter.
C6.4 Entscheidet sich der Auftraggeber entgegen dem Rat von BNK KAM für eine Lösung, die zu späteren Einschränkungen führt, so hält BNK KAM dies schriftlich fest und gehen die Folgen zu Lasten des Auftraggebers.
Lieferung
C7 — Abnahme
C7.1 Die Parteien legen vor Beginn Abnahmekriterien fest, die vorab überprüfbar sind. Sind keine Kriterien vereinbart, so gilt als Kriterium, dass die Anwendung die spezifizierten Funktionen ohne Mängel ausführt, die den beabsichtigten Gebrauch verhindern.
C7.2 BNK KAM meldet schriftlich, wann das Werk zur Abnahme bereit ist. Der Auftraggeber prüft binnen zehn Werktagen und meldet Mängel schriftlich, begründet und je Mangel.
C7.3 Mängel werden in blockierende und nicht blockierende eingeteilt. Nur blockierende Mängel verhindern die Abnahme. Nicht blockierende Mängel werden innerhalb angemessener Frist behoben.
C7.4 Für jeden gemeldeten Mangel gelten höchstens zwei Nachbesserungsversuche, es sei denn, der Mangel wurde durch einen früheren Nachbesserungsversuch verursacht oder konnte vernünftigerweise nicht innerhalb von zwei Versuchen behoben werden. Verbleiben danach noch nicht blockierende Mängel, so gilt das Werk als abgenommen unter der Verpflichtung, diese Mängel dennoch zu beheben.
C7.5 Das Werk gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist reagiert oder wenn er es für Produktionszwecke in Gebrauch nimmt.
C7.6 Beanstandungen zu Punkten, die außerhalb der Spezifikation oder der Abnahmekriterien liegen, verhindern die Abnahme nicht und gelten als Änderungswunsch.
C8 — Lieferung und Inbetriebnahme
C8.1 Bei der Lieferung liefert BNK KAM die Anwendung in funktionsfähigem Zustand in der vereinbarten Umgebung, mit der Dokumentation nach C6.3.
C8.2 Die Inbetriebnahme für Produktionszwecke findet erst statt, nachdem alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Rechnungen beglichen sind.
C8.3 Nach der Inbetriebnahme verwaltet der Auftraggeber seine eigenen Zugangsdaten und Benutzerrechte.
C9 — Infrastruktur und Verbrauchskosten
C9.1 Läuft die Anwendung auf Infrastruktur, die BNK KAM bezieht, so gehen die Kosten dafür zu Lasten des Auftraggebers, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.
C9.2 Das Angebot nennt einen erwarteten Verbrauch und eine Schwelle. Verbrauch oberhalb dieser Schwelle wird zum Selbstkostenpreis zuzüglich eines im Angebot genannten Aufschlags weiterberechnet. BNK KAM meldet eine Überschreitung, sobald sie diese feststellt.
C9.3 Erhöht der zugrunde liegende Lieferant seine Sätze, so darf BNK KAM diese Erhöhung unter Beachtung von Artikel 6.7 von Teil I weitergeben.
C9.4 Verbrauch, der auf einen BNK KAM zurechenbaren Fehler in der Anwendung zurückgeht, geht zu ihren Lasten.
Rechte
C10 — Gemeinsame Bestimmungen über Rechte
C10.1 Die Bausteine von BNK KAM, darunter ihre Frameworks, Bibliotheken, generischen Module und das System KAM, werden bei keiner der beiden Formen übertragen. Artikel 9.3 von Teil I findet darauf Anwendung.
C10.2 Der Umstand, dass Bausteine in der gelieferten Anwendung verarbeitet sind, macht sie nicht zum Bestandteil der Lieferung.
C10.3 Eine Übertragung oder Einräumung von Rechten findet bei beiden Formen erst nach vollständiger Zahlung statt.
C10.4 Enthält die Anwendung Material, das mithilfe künstlicher Intelligenz entstanden ist, so besteht daran nicht ohne Weiteres ein Urheberrecht. BNK KAM räumt oder überträgt nicht mehr Rechte ein, als sie selbst besitzt.
C11 — Komponenten Dritter und Open Source
C11.1 BNK KAM darf Open-Source-Komponenten und Komponenten Dritter verwenden und liefert bei der Lieferung eine Übersicht mit deren Lizenzen.
C11.2 Auf diese Komponenten finden ausschließlich die Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers Anwendung. Die Freistellung nach Artikel 9.5 von Teil I gilt dafür nicht, außer soweit BNK KAM bei der Auswahl nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Auftragnehmers beachtet hat.
C11.3 BNK KAM verwendet keine Komponente, deren Lizenz den Auftraggeber verpflichten würde, seinen eigenen Quellcode offenzulegen, es sei denn, sie meldet dies vorab schriftlich und der Auftraggeber stimmt zu.
C11.4 Laufende Lizenzkosten für Komponenten Dritter gehen zu Lasten des Auftraggebers.
C12 — Künstliche Intelligenz
C12.1 Art der Ausgabe. Die Ausgabe von KI-Systemen ist probabilistisch und kann unrichtig, unvollständig oder irreführend sein. BNK KAM garantiert keine Richtigkeit einzelner Ausgaben. Der Auftraggeber richtet seine Prozesse so ein, dass Ausgaben geprüft werden, bevor Folgen daran geknüpft werden.
C12.2 Menschliche Aufsicht. Der Auftraggeber sorgt für eine wirksame menschliche Aufsicht über Entscheidungen, die auch auf KI-Ausgaben beruhen. Eine ausschließlich automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtswirkung oder erheblichen Folgen für Personen ist ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht zulässig.
C12.3 Trainingsdaten. Der Auftraggeber steht für die Rechtmäßigkeit der Daten ein, die er für Training oder Feinabstimmung beibringt, und für das Vorliegen einer gültigen Rechtsgrundlage.
C12.4 Nutzung von Kundendaten. BNK KAM verwendet die Daten des Auftraggebers ausschließlich für die Ausführung seines eigenen Auftrags. Sie verwendet diese Daten nicht für das Training, die Feinabstimmung, die Verbesserung oder die Bewertung von Modellen, die sie bei anderen Auftraggebern einsetzt. Für diesen letztgenannten Zweck darf sie ausschließlich Daten verwenden, die keine personenbezogenen Daten mehr sind: unumkehrbar anonymisierte Daten, aggregierte Statistiken, die weder auf eine Person noch auf den Auftraggeber rückführbar sind, und technische Daten über die Funktionsweise ihrer eigenen Systeme. Eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien ist keine Verarbeitungsgrundlage gegenüber den betroffenen Personen; enthält das Material personenbezogene Daten, so ist eine Weiterverwendung nur möglich, wenn dafür eigenständig die Datenschutz-Grundverordnung eingehalten wird. Dies gilt auch nach Ende des Vertrags und, bei Form 2, nach einer Übertragung im Sinne von Artikel C15.
C12.5 Weitertraining durch den Auftraggeber. Bei Form 2 darf der Auftraggeber das übertragene Modell mit eigenen Daten weitertrainieren. Die Folgen davon gehen zu seinen Lasten und die Garantie nach Artikel C16 entfällt für das so veränderte Modell.
C12.6 Es ist je Anwendung verschieden. Nicht jede Anwendung enthält KI, und enthält sie diese, so muss dabei kein Modell eines Dritten beteiligt sein. Es gibt vier Situationen:
| Situation | Folge | |
|---|---|---|
| 1 | Keine KI-Funktionalität | Nichts zu melden, nichts zu regeln |
| 2 | KI auf einem Modell, das BNK KAM selbst betreibt, auf der für die Anwendung gewählten Infrastruktur | Kein Dritter, kein Unterauftragsverarbeiter, keine Übermittlung |
| 3 | KI auf einem Modell eines Dritten, das innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums läuft | Dieser Anbieter ist Unterauftragsverarbeiter; keine Übermittlung außerhalb des EWR |
| 4 | KI auf einem Modell eines Dritten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums | Dieser Anbieter ist Unterauftragsverarbeiter; Übermittlung findet statt, mit einer Grundlage |
Das Angebot nennt, welche der vier anwendbar ist, und bei den Situationen 3 und 4 zusätzlich den Namen des Anbieters, die Region, in der das Modell läuft, und ob dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden. Artikel C2.3 rechnet dies zu dem, was das Angebot festlegt.
Nennt das Angebot nichts, so wird kein Modell eines Dritten eingeschaltet.
C12.7 Besprechung und Zustimmung vor dem Bau. Kommt Situation 3 oder 4 in Betracht, so bespricht BNK KAM dies vor Beginn mit dem Auftraggeber und erläutert: welche Daten in die Umgebung des Anbieters gelangen und welche nicht, wo sich diese Umgebung befindet, wie lange der Anbieter die Eingaben aufbewahrt, und dass er sich verpflichtet hat, diese nicht für das Training oder die Verbesserung seiner Modelle zu verwenden.
BNK KAM baut ein solches Modell erst ein, nachdem der Auftraggeber schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird mit Datum in der Auftragsbestätigung und, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden, in Anlage A zum Auftragsverarbeitungsvertrag festgehalten.
Stellt sich die Frage erst während der Ausführung, etwa beim iterativen Arbeiten, so gilt das Änderungsverfahren nach Artikel C4 mit demselben Zustimmungserfordernis.
C12.8 Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt. Dann besprechen die Parteien die Alternativen: ein Modell, das innerhalb des EWR läuft, ein Modell, das BNK KAM selbst betreibt, oder das Weglassen der betreffenden Funktionalität. BNK KAM legt dabei offen dar, was jede Alternative für die Funktionsweise und für den Preis bedeutet.
Kann die vereinbarte Funktionalität ohne ein Modell eines Dritten nicht oder nicht gleichwertig geliefert werden, so meldet BNK KAM dies vor Beginn. Die Parteien passen dann die Spezifikation und den Preis an oder beenden den Auftrag einvernehmlich; in diesem Fall schuldet der Auftraggeber ausschließlich die bis dahin erbrachten Arbeiten und nicht die Vergütung nach Artikel 18.4 Buchstabe (c).
C12.9 Anbieterwechsel und Änderung beim Anbieter. Möchte BNK KAM einen anderen Anbieter einschalten, so meldet sie dies mindestens dreißig Tage im Voraus mit den Angaben nach C12.6. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so gelten die Artikel 4.2 und 4.3 des Auftragsverarbeitungsvertrags und der Auftraggeber kann Widerspruch erheben.
Ändert ein Anbieter seine eigenen Bedingungen derart, dass eine Zusage nach C12.7 nicht mehr zutrifft, etwa weil er Eingaben für Training verwendet oder seine Aufbewahrungsfrist verlängert, so meldet BNK KAM dies unverzüglich und setzt den Einsatz dieses Modells aus, bis die Parteien eine Lösung vereinbart haben. Ein Unterlassen der Meldung ist eine BNK KAM zurechenbare Pflichtverletzung.
C12.10 Grenzen bei Modellen Dritter. BNK KAM steht nicht für die Verfügbarkeit, die Ausgabe, die Weiterentwicklung oder die Kontinuität eines Modells eines Dritten ein; Artikel C11.2 gilt entsprechend. Kündigt ein Anbieter ein Modell ab oder ändert er es wesentlich, so meldet BNK KAM dies und berät über eine Alternative. Eine dadurch veränderte Ausgabe ist kein Mangel im Sinne von Artikel C16.
Bei einer Übertragung im Sinne von Artikel C15 geht der Vertrag mit dem Anbieter nicht automatisch mit über. Der Auftraggeber schließt vor dem Übertragungsdatum selbst einen Vertrag mit diesem Anbieter; tut er das nicht, so funktioniert die betreffende Funktionalität ab diesem Datum nicht mehr. BNK KAM weist ihn bei der Übertragung schriftlich darauf hin.
C13 — Rollenverteilung nach der KI-Verordnung
C13.1 Wer als Anbieter und wer als Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 einzuordnen ist, ergibt sich aus dieser Verordnung und aus den tatsächlichen Umständen. Die Parteien halten zu Beginn schriftlich fest, von welcher Rollenverteilung sie ausgehen und welche Pflichten jede von ihnen übernimmt; diese Festlegung beschreibt die Rollenverteilung und ändert sie nicht.
C13.2 Ändert der Auftraggeber den beabsichtigten Zweck derart, dass das System als Hochrisikosystem einzuordnen ist, so meldet er dies unverzüglich. Er trägt die daraus folgenden Pflichten und stellt BNK KAM von den Folgen einer unterlassenen Meldung frei.
C13.3 Bei Form 2 gilt ergänzend: bringt der Auftraggeber die Anwendung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr, so kann er unter Umständen als Anbieter eingestuft werden und alle damit verbundenen Pflichten gehen auf ihn über. Der Auftraggeber erklärt, sich dessen bewusst zu sein.
C13.4 BNK KAM führt die technische Dokumentation, die auf ihre Rolle anwendbar ist, und stellt sie bei einer Übertragung zur Verfügung.
Form 1 und Form 2
C14 — Form 1: Nutzungsrecht
C14.1 Der Auftraggeber erhält ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Anwendung innerhalb seiner eigenen Organisation zu nutzen, für den im Angebot beschriebenen Zweck.
C14.2 Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Anwendung zu verkaufen, zu lizenzieren, Dritten als Dienstleistung anzubieten oder als Grundlage für ein konkurrierendes Produkt zu verwenden.
C14.3 Quellcode wird nicht geliefert, sofern das Angebot dies nicht vorsieht. Wird er geliefert, so geschieht das in dem Zustand, in dem er sich befindet, mit der bei BNK KAM vorhandenen Dokumentation.
C14.4 BNK KAM bleibt Rechteinhaberin und darf die zugrunde liegenden Techniken und generischen Lösungen weiterhin nutzen und weiterentwickeln.
C15 — Form 2: vollständige Übertragung
C15.1 BNK KAM überträgt die Rechte des geistigen Eigentums am projektspezifischen Werk auf den Auftraggeber. Die Übertragung erfolgt durch Urkunde, nach vollständiger Zahlung.
C15.2 Die Übertragung umfasst: den projektspezifischen Quellcode, die zugehörige Dokumentation und die Rechte daran, soweit BNK KAM darüber verfügt.
C15.3 Die Übertragung umfasst ausdrücklich nicht: die Bausteine, Komponenten Dritter und Material, an dem BNK KAM selbst keine übertragbaren Rechte besitzt. Für Bausteine, die in der Anwendung verarbeitet sind, erhält der Auftraggeber ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit für die Nutzung und die Wartung dieser Anwendung erforderlich, mit dem Recht, diese durch einen Dritten warten zu lassen.
C15.4 BNK KAM garantiert, dass sie zur Übertragung befugt ist und dass auf dem übertragenen Werk keine Pfändung oder kein Pfandrecht lastet. Im Übrigen gilt Artikel 9.5 von Teil I, mit der Beschränkung nach C11.2.
C15.5 Nachbetreuung. Nach der Übertragung leistet BNK KAM während drei Monaten angemessene Unterstützung bei Fragen zum übertragenen Werk, bis zu einer im Angebot genannten Stundenzahl. Danach endet die Nachbetreuung. Weitere Unterstützung erfordert einen Wartungsvertrag im Sinne von C17.
C15.6 Ansprüche nach der Übertragung. Vertragliche Ansprüche wegen Mängeln am übertragenen Werk können bis spätestens zwölf Monate nach der Übertragung geltend gemacht werden, mit der Maßgabe, dass ein Mangel, der sich erst in den letzten zwei Monaten dieser Frist zeigt, noch bis zwei Monate nach seiner Entdeckung geltend gemacht werden kann. Diese Frist gilt nicht bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von BNK KAM und nicht, soweit zwingendes Recht etwas anderes bestimmt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gelten ihm gegenüber die gesetzlichen Fristen, entsprechend Artikel 15.7 und Anlage 1 unter K9.2. Im Übrigen gelten Artikel 15 von Teil I und Artikel C21.
C15.7 Nach der Übertragung ist der Auftraggeber für die Wartung, die Sicherheit und die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Anwendung verantwortlich.
Nach der Lieferung
C16 — Garantie
C16.1 Gegenüber einem geschäftlichen Auftraggeber behebt BNK KAM während neunzig Tagen nach der Abnahme kostenlos Mängel, die ihr zuzurechnen sind und die den beabsichtigten Gebrauch verhindern.
C16.2 Diese Garantie gilt nicht für einen Mangel, soweit dieser durch Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, durch eine Nutzung entgegen der Dokumentation, durch Änderungen in der Umgebung oder in Systemen Dritter oder durch Weitertraining im Sinne von C12.5 verursacht oder verschlimmert wurde. C16.1 und dieser Absatz entsprechen im Übrigen den Artikeln A18.1 und A18.2.
C16.3 Eine Garantie ist kein Wartungsvertrag. Sie deckt die Behebung von Mängeln, nicht das Mitwachsen mit neuen Versionen, neuen Wünschen oder geänderten Vorschriften.
C16.4 Diese Garantie ist eine Ergänzung und keine Beschränkung der gesetzlichen Rechte des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gelten daneben Anlage 1 unter K4 und unter K9.9.
C17 — Wartung und Weiterentwicklung
C17.1 Wartung und Weiterentwicklung fallen außerhalb des Bauauftrags und werden gesondert vereinbart. Dabei wird unterschieden:
Behebung — das Beseitigen eines Mangels in gelieferter Funktionalität. Wartung — das Funktionsfähighalten der Anwendung, darunter Sicherheitsaktualisierungen und das Mitgehen mit Versionen Dritter. Weiterentwicklung — neue oder geänderte Funktionalität.
C17.2 Wird kein Wartungsvertrag geschlossen, so weist BNK KAM darauf hin, dass das Ausbleiben von Sicherheitsaktualisierungen ein reales Risiko darstellt, das ab der Lieferung beim Auftraggeber liegt.
C17.3 Fällt das Gelieferte unter gesetzliche Vorschriften, die einen Unterstützungszeitraum vorschreiben, so geht dieser gesetzliche Zeitraum vor. Bei Form 2 geht diese Pflicht auf den Auftraggeber über, soweit das Gesetz dies zulässt.
C18 — Wissenstransfer und Schulung
C18.1 Das Angebot nennt, ob eine Schulung inbegriffen ist, für wie viele Teilnehmende und in welchem Umfang.
C18.2 Supportanfragen, die sich auf die Nutzung der Anwendung beziehen, fallen nicht unter die Garantie nach C16 und werden zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet, sofern ein Wartungsvertrag nichts anderes bestimmt.
C18.3 BNK KAM bemüht sich, Schlüsselpersonen für die Übergabe verfügbar zu halten, garantiert aber die Verfügbarkeit bestimmter Personen nicht.
C19 — Escrow und Kontinuität
C19.1 Bei Form 1 wirkt BNK KAM auf Anfrage an einer Quellcode-Hinterlegung bei einer unabhängigen Hinterlegungsstelle mit. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
C19.2 Ohne Hinterlegungsvereinbarung gibt BNK KAM keine Kontinuitätsgarantie, die über die Artikel 17 und 18 von Teil I hinausgeht.
C19.3 Bei Form 2 stellt sich die Frage der Hinterlegung nicht, weil der Auftraggeber den Quellcode selbst besitzt.
C20 — Sicherheit, personenbezogene Daten und Ausfuhr
C20.1 BNK KAM trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend Artikel 12 von Teil I, abgestimmt auf die Art der Anwendung und der Daten.
C20.2 Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so schließen die Parteien den Auftragsverarbeitungsvertrag. Bei einer Übertragung im Sinne von C15 endet die Auftragsverarbeiterrolle von BNK KAM am Tag der Übertragung; die Parteien halten fest, was zu diesem Zeitpunkt mit den Daten geschieht.
C20.3 Enthält die Anwendung Kryptografie oder andere kontrollierte Technologie, so kann deren Ausfuhr der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Der Auftraggeber erklärt, dass er nicht im Namen einer Partei handelt, die einem Sanktionsregime unterliegt, und dass er das Gelieferte nicht an solche Parteien weiterliefern wird.
C20.4 Die Anwendung läuft auf Infrastruktur innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht. Werden personenbezogene Daten außerhalb des EWR verarbeitet, so geschieht dies ausschließlich auf einer gültigen Grundlage, die je Partei in der Anlage zum Auftragsverarbeitungsvertrag festgehalten ist.
C21 — Haftung und Aufbewahrung
C21.1 Artikel 15 von Teil I findet Anwendung. Für dieses Modul gilt ergänzend, dass die Haftung nie höher ist als die für den betreffenden Auftrag gezahlte Vergütung, mit der Obergrenze nach Artikel 15.4.
C21.2 Die Beschränkungen gelten nicht für eine Haftung, die nach zwingendem Recht nicht beschränkt werden darf, darunter die Haftung für fehlerhafte Produkte.
C21.3 BNK KAM bewahrt die Projektdateien und den Quellcode vierundzwanzig Monate nach der Lieferung auf. Bei Form 2 entfällt diese Aufbewahrungspflicht im Zeitpunkt der Übertragung, weil der Auftraggeber dann selbst über das Material verfügt. Beweismaterial über den Entwurf, darunter Bildschirmaufnahmen, das Datenmodell und den Aufbau, bewahrt BNK KAM länger als diese vierundzwanzig Monate auf, weil die Rechte, auf die Artikel 9.8 zielt, erheblich länger fortdauern. Auch diese Aufbewahrung betrifft ausschließlich die Archivierung und stellt keine Back-up- oder Kontinuitätsvorkehrung dar; dafür gelten Artikel 13 und, bei einem Abonnement, Modul D und die Service Level Agreement.
C22 — Ergebnisse und Entscheidungsfindung
C22.1 Die Artikel 15.8 bis 15.13 von Teil I gelten uneingeschränkt für jede Anwendung, jedes Datensystem, jedes Dashboard und jedes Modell, das BNK KAM auf Grundlage dieses Moduls baut.
C22.2 Bei der Lieferung hält BNK KAM fest, welche Datenquellen verwendet werden, welche Verarbeitungen daran vorgenommen werden und welche Annahmen in die Berechnungen eingeflossen sind. Der Auftraggeber prüft dies bei der Abnahme nach Artikel C7 und akzeptiert damit die Art der Darstellung und Berechnung.
C22.3 Ändert der Auftraggeber nach der Lieferung die Quelldaten, die Schnittstellen, die Filter oder die Einstellungen, so gehen die Folgen davon zu seinen Lasten. Dasselbe gilt, wenn ein angebundenes System eines Dritten unrichtige oder unvollständige Daten liefert; Artikel C5.3 gilt entsprechend.
C22.4 Bei einer Übertragung im Sinne von Artikel C15 geht die Verantwortung für die Ergebnisse des Systems am Tag der Übertragung vollständig auf den Auftraggeber über.
TEIL V — MODUL D: ANWENDUNGSABONNEMENT
Ergänzend zu Teil I, anwendbar, wenn BNK KAM eine Anwendung als Dienst gegen ein periodisches Entgelt zur Verfügung stellt.
D1 — Nutzungsrecht
D1.1 Der Auftraggeber erhält für die Dauer der Laufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die Anwendung innerhalb seiner eigenen Organisation zu nutzen.
D1.2 Das Nutzungsrecht ist persönlich. Der Zugang darf ohne schriftliche Zustimmung nicht mit Dritten geteilt, weiterverkauft oder die Anwendung Dritten als Dienst angeboten werden.
D1.3 Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Anwendung als Grundlage für ein konkurrierendes Produkt zu nutzen oder sie zu diesem Zweck zu untersuchen.
D2 — Nutzungsumfang und Messung
D2.1 Das Angebot nennt den Nutzungsumfang anhand einer Maßeinheit, beispielsweise der Anzahl benannter Nutzer, der Anzahl gleichzeitiger Nutzer, der Anzahl der Verarbeitungen, der Anzahl der Schnittstellenaufrufe oder des Speichervolumens.
D2.2 Eine unbegrenzte Nutzung wird nicht angeboten. Fehlt im Angebot ein Nutzungsumfang, so gilt die Nutzung bis zu dem Niveau als eingeschlossen, das BNK KAM für die normale Nutzung der vereinbarten Anwendung vernünftigerweise für erforderlich hält. Eine strukturelle Nutzung darüber hinaus wird ausschließlich nach vorheriger Mitteilung und gemäß Artikel D3 angepasst.
D2.3 BNK KAM misst die Nutzung und stellt die Messdaten auf Anfrage zur Verfügung. Der Auftraggeber kann die Messung überprüfen lassen; erweist sich die Messung zu seinen Ungunsten als unrichtig, so trägt BNK KAM die Kosten dieser Überprüfung.
D2.4 Eine gelegentliche Spitze von begrenzter Dauer führt nicht zu einer Nachzahlung.
D3 — Überschreitung
D3.1 Überschreitet die Nutzung den vereinbarten Umfang strukturell, so teilt BNK KAM dies mit und die Parteien treten in Beratungen über eine Anpassung auf das angemessene Niveau ein.
D3.2 Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von dreißig Tagen, so darf BNK KAM nach ihrer Wahl das Abonnement mit Wirkung ab der nächsten Rechnungsperiode auf das angemessene Niveau anpassen oder die Mehrnutzung zu dem im Angebot genannten Satz in Rechnung stellen.
D3.3 BNK KAM darf die Nutzung begrenzen, wenn dies erforderlich ist, um die Dienstleistung für andere Auftraggeber aufrechtzuerhalten. Sie teilt dies vorab mit, es sei denn, ein sofortiges Eingreifen ist erforderlich.
D4 — Verfügbarkeit und Wartung
D4.1 BNK KAM bemüht sich, die Anwendung gemäß dem Service Level Agreement verfügbar zu halten. Ist kein Service Level Agreement vereinbart, so gilt eine Bemühungspflicht ohne garantierten Verfügbarkeitsprozentsatz.
D4.2 BNK KAM darf die Anwendung zu Wartungszwecken vorübergehend außer Betrieb nehmen. Geplante Wartung kündigt sie mindestens achtundvierzig Stunden im Voraus an und führt sie so weit wie möglich außerhalb der Bürozeiten durch. Dringende Wartung im Zusammenhang mit der Sicherheit darf ohne Vorankündigung erfolgen.
D4.3 BNK KAM verspricht keine höhere Verfügbarkeit, als ihre eigenen Lieferanten ihr garantieren.
D5 — Änderung der Anwendung
D5.1 BNK KAM darf die Anwendung aus einem oder mehreren der folgenden Gründe weiterentwickeln, verbessern und ändern: technische Entwicklung oder Ersetzung zugrunde liegender Komponenten; Sicherheit; Gesetzgebung und Regulierung; eine Änderung bei einem Lieferanten, von dem die Anwendung abhängig ist; oder Verbesserung der Dienstleistung für die Gesamtheit der Nutzer. Änderungen, die die Funktionalität ausschließlich erweitern oder verbessern und die keine nachteilige Folge für die Nutzung haben, bedürfen keiner Ankündigung. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so darf BNK KAM die Anwendung nur insoweit ändern, wie Anlage 1 unter K8 und das anwendbare zwingende Recht dies zulassen. Dieser Absatz erweitert diese Befugnis nicht.
D5.2 Entfällt eine Funktionalität, die für den Auftraggeber wesentlich ist, so teilt BNK KAM dies mindestens zwei Monate im Voraus mit und der Auftraggeber darf zu diesem Zeitpunkt kündigen.
D5.3 Änderungen, die aus Gründen der Sicherheit oder der Gesetzgebung erforderlich sind, dürfen ohne Ankündigungsfrist durchgeführt werden.
D5.4 Grenze des Änderungsrechts. Eine Änderung auf der Grundlage dieses Artikels darf nicht zu einer wesentlichen Verringerung der Kernfunktionalität der Anwendung führen, wie sie im Angebot beschrieben ist. Führt BNK KAM eine solche Änderung dennoch durch, so gilt diese als Entfallen einer für den Auftraggeber wesentlichen Funktionalität im Sinne von Artikel D5.2.
D6 — Geteilte Umgebung, Isolierung und Kontrolle
D6.1 Die Anwendung läuft in einer Umgebung, die von mehreren Auftraggebern geteilt wird, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Daten der Auftraggeber sind logisch voneinander getrennt.
D6.2 BNK KAM beschränkt den Administratorzugang auf das Notwendige und protokolliert diesen Zugang.
D6.3 Der Auftraggeber darf jährlich und darüber hinaus nach einem Sicherheitsvorfall, der seine Daten betrifft, auf eigene Kosten nach Abstimmung über die Ausgestaltung eine Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvereinbarungen durchführen lassen. Diese Kontrolle darf die Dienstleistung für andere Auftraggeber nicht berühren und gewährt keinen Zugang zu deren Daten. Eine Fernüberprüfung oder eine Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen kann nach Absprache an die Stelle einer Kontrolle vor Ort treten, soweit dies für den Zweck der Kontrolle genügt. Dieser Absatz beschränkt nicht die Kontrollrechte, die dem Auftraggeber aufgrund zwingenden Rechts oder aufgrund des Auftragsverarbeitungsvertrags zustehen; hierfür gilt D6.5.
D6.4 Penetrationstests werden ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Abstimmung in einer dafür eingerichteten Umgebung durchgeführt.
D6.5 Soweit zwingendes Recht oder der Auftragsverarbeitungsvertrag dem Auftraggeber weitergehende Kontrollrechte einräumt, darunter Artikel 28 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung und die für Finanzinstitute geltenden besonderen Regeln, gehen diese Rechte diesem Artikel vor.
D7 — Sicherheit und personenbezogene Daten
D7.1 Artikel 12 des Teils I ist anwendbar.
D7.2 Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so ist der Auftraggeber Verantwortlicher und BNK KAM Auftragsverarbeiter, und die Parteien schließen den Auftragsverarbeitungsvertrag.
D7.3 Besondere und sensible Daten. Der Auftraggeber gibt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung ein, keine personenbezogenen Daten strafrechtlicher Art im Sinne von Artikel 10 derselben und keine Sozialversicherungsnummern, es sei denn, BNK KAM hat die Anwendung hierfür ausdrücklich schriftlich für geeignet erklärt und die Parteien haben hierüber vorab schriftliche Vereinbarungen über Rechtsgrundlage, Sicherheit, Aufbewahrungsfrist und die Verteilung der damit verbundenen Pflichten getroffen. Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, so erfolgt diese vor der Inbetriebnahme; BNK KAM leistet dabei die im Auftragsverarbeitungsvertrag vorgeschriebene Unterstützung. Gibt der Auftraggeber solche Daten dennoch ein, so darf BNK KAM die Verarbeitung aussetzen oder die Daten gemäß Anlage 2 unter G4 und G5 unzugänglich machen, und die Folgen davon gehen zu seinen Lasten.
D7.4 Wo die Daten liegen. Die Anwendung läuft auf einer Infrastruktur innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und die Daten, die der Auftraggeber darin eingibt, bleiben dort, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Eine Verarbeitung außerhalb des EWR findet ausschließlich auf einer gültigen Rechtsgrundlage statt, die je Partei in der Anlage zum Auftragsverarbeitungsvertrag festgelegt ist.
D8 — Preis und Kosten
D8.1 Das Entgelt wird je Periode im Voraus in Rechnung gestellt.
D8.2 Artikel 6.6 des Teils I über die jährliche Indexierung ist anwendbar. Eine Erhöhung, die über den Index hinausgeht, richtet sich nach Artikel 6.7.
D8.3 Erhöht ein Lieferant, von dem der Dienst abhängig ist, seine Sätze erheblich, so darf BNK KAM diese Erhöhung unter Beachtung von Artikel 6.7 weitergeben. Der Auftraggeber darf in diesem Fall zum Wirksamkeitsdatum kündigen.
D9 — Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
D9.1 Das Abonnement wird für die vereinbarte Frist eingegangen und danach jeweils stillschweigend verlängert.
D9.2 Geschäftlicher Auftraggeber: die Verlängerung erfolgt um dieselbe Frist mit einem Höchstmaß von zwölf Monaten. Eine Kündigung ist zum Ende der laufenden Frist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
D9.3 Verbraucher: nach der ersten Frist wird das Abonnement in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, der jederzeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat kündbar ist.
D9.4 Die Kündigung erfolgt schriftlich oder über die dafür vorgesehene Funktion in der Anwendung. BNK KAM bestätigt die Kündigung.
D9.5 BNK KAM darf das Abonnement mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
D10 — Aussetzung
D10.1 BNK KAM darf den Zugang aussetzen bei einem Zahlungsverzug, der nach Mahnung länger als vierzehn Tage andauert, bei einem Verstoß gegen Anlage 2 und bei einem akuten Sicherheitsrisiko. Bei einem Abonnement tritt die Aussetzung auf der Grundlage dieses Artikels an die Stelle des Entzugs eines Nutzungsrechts im Sinne von Artikel 9.13.
D10.2 Die Aussetzung lässt die Zahlungspflicht unberührt. BNK KAM stellt den Zugang wieder her, sobald der Grund entfallen ist.
D10.3 Dauert die Aussetzung wegen Zahlungsverzugs länger als sechzig Tage, so darf BNK KAM den Vertrag nach einer letzten schriftlichen Warnung mit einer Frist von vierzehn Tagen auflösen. Während einer Aussetzung ermöglicht BNK KAM dem Auftraggeber auf dessen Verlangen kostenlos, seine Daten zu sichern, nach Wahl von BNK KAM durch Gewährung eines Zugangs, der ausschließlich den Export ermöglicht, oder indem sie ihm selbst einen Export in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber kann dies höchstens einmal je Kalendermonat verlangen. Das Exportfenster des Artikels D11.3 gilt unverändert auch bei einer Auflösung auf der Grundlage dieses Absatzes und beginnt mit dem Datum der Auflösung.
D10.4 Betrifft die Aussetzung oder Beschränkung die vom Auftraggeber oder dessen Nutzern gespeicherten Informationen, so gilt Anlage 2 unter G5. Die Aussetzung wegen Zahlungsverzugs fällt nicht darunter.
D11 — Daten und Exit
D11.1 Die Daten, die der Auftraggeber in die Anwendung eingibt, bleiben Daten des Auftraggebers.
D11.2 Der Auftraggeber kann während der Laufzeit seine Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format exportieren. BNK KAM stellt hierfür keine Kosten in Rechnung.
D11.3 Nach dem Ende hält BNK KAM die Daten mindestens dreißig Tage lang zum Export verfügbar. Danach löscht sie diese, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, vorbehaltlich Daten in Sicherungskopien, die nach dem regulären Zyklus ablaufen, und vorbehaltlich, soweit sich aus zwingendem Recht ein längeres oder später beginnendes Recht auf Zugang, Übertragung oder Aufbewahrung ergibt.
D11.4 Auf Anfrage leistet BNK KAM angemessene Unterstützung beim Übergang zu einem anderen Anbieter. Sie stellt hierfür keine Kosten in Rechnung, soweit es um die Zurverfügungstellung der Daten des Auftraggebers, um das Einrichten oder Aufrechterhalten des dafür erforderlichen Zugangs und um die übrige Mitwirkung geht, für die das anwendbare Recht ein Kostenverbot kennt. Für Arbeiten, die nachweislich außerhalb dessen liegen, darunter der Aufbau einer maßgeschneiderten Konvertierung in das Format eines anderen Anbieters, darf sie ihren üblichen Satz berechnen, sofern sie diesen vorab veranschlagt und der Auftraggeber dem zustimmt.
D11.5 Soweit zwingendes Recht dem Auftraggeber weitergehende Rechte hinsichtlich Wechsel und Datenzugang einräumt, gehen diese Rechte vor.
D12 — Kontinuität
D12.1 Auf Anfrage wirkt BNK KAM an einer Kontinuitätsregelung mit, darunter eine Quellcode-Hinterlegung bei einer unabhängigen Hinterlegungsstelle. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
D12.2 Ohne eine solche Regelung gibt BNK KAM keine Kontinuitätsgarantie, die über die Artikel 17 und 18 des Teils I hinausgeht.
D13 — Unterstützung
D13.1 Die Unterstützung wird so geleistet, wie im Service Level Agreement beschrieben. Ist ein solches nicht vereinbart, so leistet BNK KAM an Werktagen Unterstützung per E-Mail, ohne garantierte Reaktionszeit.
D13.2 Unterstützung bei Fragen, die aus unsachgemäßer Nutzung, aus Änderungen durch den Auftraggeber oder aus Systemen Dritter herrühren, wird zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
D14 — Ergebnisse und Entscheidungsfindung
D14.1 Die Artikel 15.8 bis einschließlich 15.13 des Teils I sind unverändert auf alles anwendbar, was die Anwendung anzeigt oder berechnet.
D14.2 Verfügbarkeit und Richtigkeit sind gesonderte Beurteilungspunkte. Die Verfügbarkeitsnormen des Service Level Agreements betreffen die Verfügbarkeit der Anwendung und nicht die Richtigkeit der angezeigten Ergebnisse; beides wird nicht miteinander gleichgesetzt. Ein unrichtiges Ergebnis ist nicht schon deshalb ein Verfügbarkeitsvorfall und gibt aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine an die Verfügbarkeitsnorm gekoppelte Vergütung. Ein unrichtiges Ergebnis kann jedoch ein Mangel sein und kann einen Vorfall im Sinne der Reaktionszeitentabelle des Service Level Agreements darstellen, wenn sich dies aus dem Vertrag oder aus jenem Service Level Agreement ergibt. Die Rechte des Auftraggebers bei einem Mangel bleiben unverändert anwendbar, darunter gegenüber einem Verbraucher Anlage 1 unter K4.
D14.3 Daten, die die Anwendung über Verbrauch, Kosten oder Nutzungsumfang anzeigt, sind informativ. Verbindlich ist ausschließlich die in Artikel D2.3 genannte Messung.
D14.4 Ändert der Auftraggeber Einstellungen, Filter, Abgrenzungen oder Berechtigungen innerhalb der Anwendung, so gehen die Folgen davon für die Darstellung zu seinen Lasten.
D14.5 Der Auftraggeber unterweist seine Nutzer über die beabsichtigte Nutzung der Anwendung und über die Grenzen dessen, was sie anzeigt.
D15 — Künstliche Intelligenz bei einem Abonnement
D15.1 Enthält die Anwendung KI-Komponenten, so sind die Artikel C12.1 bis einschließlich C12.3 entsprechend anwendbar: die Ausgabe ist probabilistisch und kann unrichtig sein, der Auftraggeber sorgt für eine sinnvolle menschliche Aufsicht, und er steht für die Rechtmäßigkeit der von ihm eingegebenen Daten ein.
D15.2 Rollenverteilung nach der KI-Verordnung. Wer als Anbieter und wer als Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 qualifiziert, folgt aus jener Verordnung und aus den tatsächlichen Umständen. Dieser Absatz beschreibt diese Verteilung und ändert sie nicht. Soweit BNK KAM bei einem Abonnement als Anbieter qualifiziert, unter anderem dadurch, dass sie die Anwendung unter eigenem Namen zur Verfügung stellt, trägt sie die aus dieser Rolle folgenden Pflichten. Soweit der Auftraggeber als Betreiber qualifiziert, trägt er die aus dieser Rolle folgenden Pflichten, darunter die in D15.1 genannte sinnvolle menschliche Aufsicht. Die Parteien halten zu Beginn schriftlich fest, ob die Anwendung ein KI-System im Sinne jener Verordnung ist und, wenn ja, ob sie als Hochrisikosystem qualifiziert. Sie überprüfen diese Festlegung, wenn sich der beabsichtigte Zweck oder die Funktionalität wesentlich ändert.
D15.3 Ändert der Auftraggeber den beabsichtigten Zweck des Systems oder nutzt er es außerhalb des im Angebot beschriebenen Zwecks, so teilt er dies unverzüglich mit. Qualifiziert das System dadurch als Hochrisikosystem oder wird er dadurch selbst Anbieter, so trägt er die daraus folgenden Pflichten und stellt BNK KAM unter Beachtung von Artikel 16 von den Folgen der unterbliebenen Mitteilung frei.
D15.4 Transparenz und Erläuterung. BNK KAM sorgt dafür, dass eine von einer KI-Komponente erzeugte Ausgabe als solche erkennbar ist, wo das Gesetz dies vorschreibt. Auf Anfrage erteilt sie, soweit vernünftigerweise verfügbar und der Art der Anwendung angemessen, Auskunft über die Funktionsweise der KI-Komponente, die relevanten Arten von Eingabedaten, die verwendeten Modellkomponenten und die bekannten Beschränkungen. Sie ist nicht gehalten, für jedes einzelne Ergebnis zu erklären, wie dieses zustande gekommen ist, soweit die Art der verwendeten Technik dies nicht zulässt. Diese Bestimmung verpflichtet BNK KAM nicht zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Artikel 9.10 oder von Daten anderer Auftraggeber. Verlangt eine gesetzliche Pflicht weitergehende Auskunft, so geht diese vor; BNK KAM erteilt diese Auskunft in diesem Fall auf eine Weise, die ihre Geschäftsgeheimnisse so weit wie möglich schont.
D15.5 BNK KAM verwendet die Daten des Auftraggebers nicht zum Trainieren oder Verbessern von Modellen, die sie bei anderen Auftraggebern einsetzt; Artikel C12.4 ist entsprechend anwendbar.
D15.6 Angabe vor dem Eingehen des Abonnements. Auch bei einem Abonnement unterscheidet sich je Anwendung, ob KI enthalten ist und ob dafür ein Modell eines Dritten eingeschaltet wird. Die vier Situationen des Artikels C12.6 gelten unverändert. Das Angebot oder, bei einem online abgeschlossenen Abonnement, die Produktseite nennt vor dem Abschluss des Vertrags, welche Situation anwendbar ist, und bei den Situationen 3 und 4 zudem den Anbieter, die Region und ob dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nennt sie nichts, so wird kein Modell eines Dritten eingeschaltet.
D15.7 Modelle Dritter. Für eine KI-Verarbeitung geht ausschließlich dasjenige, was dafür erforderlich ist, in die Umgebung des Anbieters; die Anwendung selbst und die darin befindlichen Daten bleiben auf der in Artikel D7.4 genannten Infrastruktur. Verarbeitet der Anbieter dabei im Namen von BNK KAM personenbezogene Daten, so qualifiziert er als Unterauftragsverarbeiter, wird er in Anlage A zum Auftragsverarbeitungsvertrag aufgenommen und gelten die Artikel 4 und 5 desselben. Werden bei dieser Verarbeitung keine personenbezogenen Daten verarbeitet, so ist der Anbieter aufgrund jenes Vertrags kein Unterauftragsverarbeiter. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so wird kein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen und verarbeitet BNK KAM gemäß Artikel 11.1 als Verantwortliche; sie nennt die eingeschalteten Anbieter in diesem Fall in ihrer Datenschutz- und Cookie-Erklärung. BNK KAM schaltet ausschließlich Anbieter ein, die sich verpflichten, die Daten nicht zum Trainieren oder Verbessern ihrer Modelle zu verwenden. Die Artikel C12.7 bis einschließlich C12.10 sind entsprechend anwendbar.
D15.8 Unterrichtung der Nutzer des Auftraggebers. Der Auftraggeber unterrichtet seine eigenen Nutzer und die betroffenen Personen, deren Daten sich in der Anwendung befinden, darüber, dass die Anwendung mit künstlicher Intelligenz arbeitet und welche Daten dabei verarbeitet werden. Als Verantwortlicher ist er hierfür verantwortlich; BNK KAM stellt ihm auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die er hierfür benötigt, darunter eine Beschreibung der Verarbeitung und die Angaben aus D15.6.
D15.9 Änderung während der Laufzeit. Möchte BNK KAM während der Laufzeit eine KI-Funktion hinzufügen, wesentlich ändern oder einen anderen Anbieter einschalten, so gilt Artikel D5 und, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten die Artikel 4.2 und 4.3 des Auftragsverarbeitungsvertrags: oder so viel länger, wie der Auftragsverarbeitungsvertrag oder zwingendes Recht vorschreibt, mit einem Widerspruchsrecht. Hat die Änderung eine nachteilige Folge, die mehr als geringfügig ist, so darf der Auftraggeber zum Wirksamkeitsdatum kündigen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt Anlage 1 unter K8.
D16 — Wechsel zu einem anderen Anbieter
D16.1 BNK KAM wirkt am Wechsel des Auftraggebers zu einem anderen Anbieter eines gleichwertigen Dienstes oder zu einer eigenen Umgebung mit sowie an der Beendigung des Dienstes ohne Wechsel.
D16.2 Der Auftraggeber kann den Wechsel mit einer Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten in Gang setzen. Nach deren Ablauf beginnt ein Übergangszeitraum, in dem BNK KAM den Dienst fortsetzt und den Wechsel unterstützt.
D16.3 Während des Wechsels stellt BNK KAM die Daten des Auftraggebers sowie die Metadaten, die erforderlich sind, um diese Daten nutzbar zu machen, in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Sie erteilt auf Anfrage eine Beschreibung des Aufbaus der Daten.
D16.4 Für die Zurverfügungstellung der Daten und für die Mitwirkung am Wechsel stellt BNK KAM keine Kosten in Rechnung; Artikel D11.4 arbeitet dies aus.
D16.5 BNK KAM behindert einen Wechsel nicht durch das Aufwerfen technischer, vertraglicher oder organisatorischer Hürden. Erweist sich ein Wechsel auf die vom Auftraggeber gewünschte Weise als technisch nicht durchführbar, so teilt sie dies begründet mit und die Parteien suchen gemeinsam nach einem gangbaren Weg.
D16.6 Soweit das anwendbare Recht dem Auftraggeber beim Wechsel weitergehende Rechte einräumt, gehen diese Rechte diesem Artikel und Artikel D11 vor.
TEIL VI — MODUL E: DIGITALE PRODUKTE
Ergänzend zu Teil I, anwendbar auf E-Books, Prompt-Pakete, Praxisbibliotheken, Vorlagen und vergleichbare digitale Inhalte, die BNK KAM als eigenständiges Produkt liefert.
E1 — Lieferung
E1.1 Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung eines Download-Links oder eines Zugangs zu einer geschützten Umgebung, unmittelbar nach Eingang der Zahlung.
E1.2 Ein Download-Link ist zeitlich oder in der Anzahl der Downloads begrenzt gültig. Funktioniert ein Link nicht, stellt BNK KAM auf Anfrage kostenlos einen neuen zur Verfügung.
E1.3 Für die Hard- und Software, die zum Öffnen des Produkts erforderlich ist, ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Produktseite nennt das Dateiformat.
E2 — Nutzungsrecht
E2.1 Der Auftraggeber erhält ein persönliches, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht, das Produkt zu nutzen und für den eigenen Gebrauch auszudrucken.
E2.2 Enthält das Produkt Prompts, Vorlagen, Checklisten oder Mustertexte, so darf der Auftraggeber diese innerhalb seiner eigenen Organisation für seine eigene betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzen und anpassen, im Rahmen der vereinbarten Nutzerzahl im Sinne von E2.4. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dieses Recht für seinen eigenen persönlichen Gebrauch. Eine angepasste Fassung bleibt E2.3 und E2.5 unterworfen. Dafür sind diese Bestandteile geschrieben.
E2.3 Nicht gestattet sind: Vervielfältigung oder Veröffentlichung außerhalb der eigenen Organisation, Weiterverkauf, Verleih, Einstellen in ein für Dritte zugängliches Netzwerk, Aufnahme in ein eigenes kostenpflichtiges Angebot sowie die Verwendung als Lehrmaterial für Dritte. Kurz gesagt: Nutzen ist erlaubt, Weiterverbreitung mit kommerzieller Absicht nicht.
E2.4 Wird ein Produkt von einer Organisation bezogen, so gilt das Nutzungsrecht ausschließlich für die bei der Bestellung angegebene Zahl von Mitarbeitenden. Steigt die Zahl der Nutzer, meldet der Auftraggeber dies und bezieht die Differenz zum jeweils geltenden Satz.
E2.5 Digitale Produkte können mit einem käufergebundenen Kennzeichen versehen sein. Der Auftraggeber darf dieses Kennzeichen nicht entfernen oder unleserlich machen.
E2.6 Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei BNK KAM.
E3 — Was ein digitales Produkt ist und was nicht
E3.1 Unsere Veröffentlichungen bieten allgemeine, redaktionell zusammengestellte Informationen und praktische Hilfsmittel für die Berufsausübung. Sie sind Werkzeug, kein Berater.
E3.2 Ein digitales Produkt stellt keine rechtliche, steuerliche, medizinische, finanzielle, buchhalterische, technische oder politische Beratung dar und ersetzt eine solche Beratung nicht. Es ersetzt ebenso wenig das fachliche Urteil des Nutzers, die geltenden Berufsregeln und Standards oder die Beurteilung des konkreten Sachverhalts durch eine dafür qualifizierte Fachperson.
E3.3 Ein digitales Produkt ist keine Konformitätsbewertung, keine Risikobewertung, keine Zertifizierung, kein Audit und keine Entscheidung und kann diese auch nicht ersetzen. Wo gesetzliche Aufgaben einem Hersteller, einer Berufsperson oder einer zuständigen Behörde zugewiesen sind, verbleiben sie dort.
E3.4 Beschreibt eine Veröffentlichung gesetzliche Normen oder Aufsichtsrahmen, so ist dies eine lesbare Zusammenfassung öffentlicher Quellen und keine verbindliche Auslegung. Eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts kann ausschließlich vom Gerichtshof der Europäischen Union kommen.
E3.5 Aus dem Inhalt eines digitalen Produkts können keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Rechte hinausgehen, die sich aus dem Vertrag, diesen Bedingungen oder zwingendem Recht ergeben.
E4 — Verantwortung des Nutzers
E4.1 Der Nutzer bleibt jederzeit selbst vollständig verantwortlich für den Inhalt, die Richtigkeit und die Folgen jedes Schriftstücks, jeder Beratung, jeder Erklärung, jeder Veröffentlichung und jeder Entscheidung, die unter Zuhilfenahme eines digitalen Produkts zustande kommt, und zeichnet dafür selbst.
E4.2 Die Verwendung eines Prompts, einer Vorlage oder einer Arbeitsweise aus einer Veröffentlichung verlagert diese Verantwortung nicht auf BNK KAM.
E4.3 Jedes von einem KI-System erzeugte Ergebnis ist vom Nutzer vor der Verwendung selbst zu prüfen und, soweit es um Normen, Gesetzesvorschriften, Entscheidungen, Grenzwerte, Beträge oder Berechnungen geht, anhand des ursprünglichen, datierten Quelldokuments zu verifizieren.
E4.4 Für die Daten, die er in ein KI-Hilfsmittel eingibt, ist der Nutzer selbst verantwortlich, einschließlich der Frage, ob er dafür eine gültige Rechtsgrundlage hat und ob er damit keine Geheimhaltungspflicht verletzt.
E4.5 Kennt ein Berufsstand eigene Regeln über Letztverantwortung, Sorgfalt und die Zeichnung von Schriftstücken, so gehen diese Regeln vor. Unsere Veröffentlichungen sind so geschrieben, dass sie in diese Regeln passen, nicht um sie zu lockern.
E5 — Quellen, Stichtag und Aktualität
E5.1 Tatsachenbehauptungen, die für den Inhalt einer Veröffentlichung wesentlich sind, werden mit einem Verweis auf eine nummerierte Quelle im Quellendossier zu dieser Veröffentlichung versehen. Zahlen, Gesetzesvorschriften und Zitate nehmen wir ausschließlich auf, wenn sie auf eine Quelle in diesem Dossier verweisen. Fehlt bei einer Behauptung wider Erwarten ein Verweis oder erweist sich ein Verweis als unrichtig, so ergänzt BNK KAM diesen auf Anfrage oder passt die Behauptung an; das ist die vorrangige Art der Abhilfe.
E5.2 Gibt eine Veröffentlichung eine eigene Einschätzung oder Empfehlung, die über die Quelle hinausgeht, so ist dies als Standpunkt von BNK KAM gekennzeichnet. Ein Standpunkt ist keine Feststellung des Rechts.
E5.3 Jede Veröffentlichung nennt eine Ausgabe und einen Stichtag. Der Inhalt beschreibt den Stand der Dinge an diesem Tag. Gesetzgebung und Regulierung, insbesondere im Bereich der künstlichen Intelligenz, sind stark in Bewegung: Inkrafttretens- und Übergangsdaten verschieben sich, Gesetzesvorhaben können ihren Status ändern und Ausnahmen können entfallen.
E5.4 BNK KAM ist nicht verpflichtet, ein bereits geliefertes digitales Produkt zu aktualisieren. Bei Entscheidungen mit rechtlichen, finanziellen, beruflichen oder anderen wesentlichen Folgen prüft der Nutzer, soweit einschlägig, die zu diesem Zeitpunkt geltende amtliche Quelle.
E5.5 Dieser Artikel lässt die gesetzlichen Vertragsmäßigkeits- und Aktualisierungspflichten gegenüber Verbrauchern unberührt; dafür gilt Anlage 1.
E6 — Beispiele, Namen und Marken Dritter
E6.1 Alle Beispiele, Fälle und Platzhalter in unseren Veröffentlichungen sind generisch und fiktiv angelegt. Sie verweisen nicht auf bestehende Mandanten, Akten, Fälle, Organisationen oder Personen. Übereinstimmungen beruhen auf Zufall.
E6.2 In Prompts stehen ausschließlich Platzhalter, die der Nutzer selbst ausfüllt, niemals Beispielbeträge, Aktenzeichen oder Gesetzesvorschriften, die für echt gehalten werden könnten.
E6.3 Unsere Veröffentlichungen führen keine erfundenen Autoren, Sachverständigen, Stellen oder Behörden auf.
E6.4 Marken-, Produkt- und Modellnamen Dritter werden ausschließlich zur Veranschaulichung öffentlich dokumentierter Forschung oder der besprochenen Praxis genannt. Sie bleiben Eigentum ihrer jeweiligen Rechteinhaber, und ihre Nennung impliziert keine Zusammenarbeit, Billigung, Empfehlung oder sonstige Verbindung.
E6.5 Erscheinen in einer Veröffentlichung Namen von Forschenden oder Autoren, so sind dies die tatsächlichen Autoren der zitierten Werke, zitiert zum Zweck der Quellenangabe. Sie sind keine Mitarbeitenden oder Sprecher von BNK KAM.
E7 — Urheberschaft
E7.1 Unsere Veröffentlichungen sind redaktionelle Werke der Wissensredaktion von BNK KAM. Sie werden der Marke BNK KAM zugeschrieben und nicht einzelnen Personen.
E7.2 Das Urheberrecht und alle sonstigen Rechte des geistigen Eigentums an den Veröffentlichungen stehen BNK KAM zu. Zitierte Quellen bleiben Eigentum ihrer jeweiligen Autoren und Verlage.
E8 — Die Grenze unserer Veröffentlichungen
E8.1 Unsere Veröffentlichungen beschreiben, wie man verantwortungsvoll auswählt, einkauft, prüft, steuert und kontrolliert. Sie beschreiben nicht, wie man selbst ein KI-Modell, eine Anwendung oder ein automatisiertes System baut.
E8.2 Unsere Veröffentlichungen enthalten keine internen Arbeitsweisen, Systeme, Modelle oder Prompts von BNK KAM und ebenso wenig solche Dritter. Was wir bauen, verkaufen wir als Dienstleistung; was wir herausgeben, ist Wissen über das Fachgebiet.
E8.3 Diese Grenze ist ausdrücklich und wirkt in beide Richtungen: der Auftraggeber kann aus einer Veröffentlichung keinen Anspruch auf Einsicht in unsere Arbeitsweise herleiten, und BNK KAM übernimmt keine Verantwortung für Systeme, die der Auftraggeber auf Grundlage einer Veröffentlichung selbst baut.
E9 — Haftung bei digitalen Produkten
E9.1 BNK KAM haftet nicht für die Entscheidungen, die der Auftraggeber oder Nutzer auf Grundlage eines digitalen Produkts trifft, außer soweit der Schaden auf einer BNK KAM zurechenbaren Pflichtverletzung bei der Lieferung des digitalen Produkts beruht oder auf einer Haftung, die nach Artikel 15 oder nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen werden kann.
E9.2 Soweit BNK KAM ungeachtet des Vorstehenden haftet, ist diese Haftung auf den für das betreffende Produkt gezahlten Betrag begrenzt.
E9.3 Die Beschränkungen in diesem Artikel gelten nicht bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von BNK KAM und nicht, soweit zwingendes Recht eine Beschränkung nicht zulässt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so geht Anlage 1 vor und seine gesetzlichen Rechte bei Vertragswidrigkeit gelten uneingeschränkt weiter.
E10 — Widerruf
E10.1 Verbraucher haben bei digitalen Produkten sehr wohl ein Widerrufsrecht. Digitale Inhalte sind vom Widerrufsrecht nicht ausgenommen. Die Grundregel ist eine Widerrufsfrist von vierzehn Tagen. Für Verbraucher gilt Anlage 1.
E10.2 Dieses Recht erlischt ausschließlich dann, wenn alle drei Voraussetzungen des K2.2 erfüllt sind: ausdrückliche vorherige Zustimmung zum Beginn der Lieferung, ausdrückliche Bestätigung des Verlusts des Rechts und Bestätigung dessen auf einem dauerhaften Datenträger. Ist eine davon nicht erfüllt, behält der Verbraucher sein Widerrufsrecht und BNK KAM erstattet den vollen Betrag, auch wenn die Datei bereits heruntergeladen wurde.
E10.3 BNK KAM schließt das Widerrufsrecht von Verbrauchern nicht aus und kann dies auch nicht. Die Bestimmungen über den Widerruf sind zwingendes Recht; eine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers ist unwirksam. Diese Bedingungen enthalten daher an keiner Stelle die Angabe, ein Verbraucher habe bei einem digitalen Produkt keine Widerrufsfrist.
E10.4 Geschäftliche Auftraggeber haben kein gesetzliches Widerrufsrecht. An sie gelieferte digitale Produkte werden nicht zurückgenommen und der Kaufpreis wird nicht erstattet, außer bei Vertragswidrigkeit.
E11 — Künstliche Intelligenz bei digitalen Produkten
E11.1 BNK KAM setzt beim Recherchieren, Schreiben, Ordnen und Gestalten ihrer digitalen Produkte künstliche Intelligenz ein. Jede Veröffentlichung wird vor der Veröffentlichung inhaltlich von Menschen geprüft; die Artikel E5 und E7 finden darauf Anwendung.
E11.2 Das ist etwas anderes als die Verarbeitung Ihrer Daten. BNK KAM verwendet personenbezogene Daten des Auftraggebers oder Nutzers nicht als Eingabe für die KI-Systeme, die bei der Herstellung des digitalen Produkts eingesetzt werden. Die vier Situationen des Artikels C12.6 stellen sich bei digitalen Produkten daher nicht; es gibt kein Modell eines Dritten, das Ihre Daten verarbeitet. Für sonstige Verarbeitungen personenbezogener Daten gilt Teil I und, soweit anwendbar, der Auftragsverarbeitungsvertrag.
E11.3 Enthält ein Produkt einen Verweis auf ein KI-Hilfsmittel oder einen Prompt, den Sie selbst bei einem Anbieter verwenden können, so ist das Ihre eigene Wahl und Ihr eigenes Verhältnis zu diesem Anbieter. BNK KAM ist daran nicht beteiligt und Artikel E4 findet Anwendung.
E12 — Verhältnis zum Haftungsausschluss im Produkt selbst
E12.1 Jede Veröffentlichung enthält einen eigenen Haftungsausschluss oder ein Impressum mit einer auf das jeweilige Fachgebiet zugeschnittenen Erläuterung. Dieser Text ist eine nähere Ausgestaltung dieses Moduls und niemals eine Beschränkung desselben.
E12.2 Bei Widerspruch zwischen dem Text in einer Veröffentlichung und diesen Bedingungen gehen diese Bedingungen vor.
ANLAGE 1 — ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHER
Diese Anlage gilt ausschließlich, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Widerspruch zu einer anderen Bestimmung dieser Bedingungen geht diese Anlage vor. Nichts in diesen Bedingungen beschränkt die zwingenden Rechte, die dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehen.
K1 — Informationen vor der Bestellung
K1.1 Vor Vertragsschluss stellt BNK KAM zur Verfügung: die Identität und die Anschrift von BNK KAM; die wesentlichen Merkmale des Produkts; den Gesamtpreis einschließlich Steuern und aller Nebenkosten; die Zahlungs- und Lieferbedingungen; die Vertragslaufzeit und die Kündigungsbedingungen; die Funktionalität und die maßgebliche Interoperabilität digitaler Inhalte; sowie Informationen über das Widerrufsrecht.
K1.2 Die Bestellschaltfläche trägt die Angabe „zahlungspflichtig bestellen" oder eine gleichwertige eindeutige Formulierung.
K1.3 Nach der Bestellung erhält der Verbraucher eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, zusammen mit diesen Bedingungen und dem Muster-Widerrufsformular.
K2 — Widerrufsrecht
K2.1 Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Diese Frist beginnt bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten am Tag des Vertragsschlusses und bei Waren am Tag des Erhalts.
K2.2 Erlöschen bei digitalen Inhalten. Bei der Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht, sobald alle drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der Verbraucher hat ausdrücklich vorab zugestimmt, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird; 2. der Verbraucher hat ausdrücklich bestätigt, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert; 3. BNK KAM hat diese Zustimmung und Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, behält der Verbraucher sein Widerrufsrecht und BNK KAM erstattet den vollen Betrag.
K2.3 Erlöschen bei Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist, mit der Ausführung auf ausdrückliches vorheriges Verlangen des Verbrauchers begonnen wurde und der Verbraucher bei diesem Verlangen erklärt hat, sein Widerrufsrecht zu verlieren, sobald BNK KAM den Vertrag vollständig erfüllt hat.
K2.4 Ausübung. Der Verbraucher erklärt den Widerruf mittels des Musterformulars oder durch eine andere eindeutige Erklärung an info@bnkkam.com. BNK KAM bestätigt den Eingang unverzüglich.
K2.5 Erstattung. BNK KAM erstattet binnen 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs alle vom Verbraucher erhaltenen Zahlungen, und zwar mit demselben Zahlungsmittel, mit dem gezahlt wurde, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Erstattung ist kostenlos.
K2.6 Fehlende Informationen. Hat BNK KAM den Verbraucher nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise über das Widerrufsrecht informiert, so verlängert sich die ursprüngliche Widerrufsfrist um zwölf Monate. Stellt BNK KAM die erforderlichen Informationen innerhalb dieser verlängerten Frist nachträglich zur Verfügung, so endet die Widerrufsfrist vierzehn Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.
K2.7 Anteiliger Betrag bei Widerruf nach Beginn. Widerruft der Verbraucher, nachdem die Ausführung auf sein ausdrückliches vorheriges Verlangen begonnen hat, aber bevor sie abgeschlossen ist, so schuldet er einen Betrag, der dem zu diesem Zeitpunkt Geleisteten im Verhältnis zum Gesamtumfang des Vertrags entspricht. Ist der vereinbarte Preis unverhältnismäßig hoch, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts des Geleisteten berechnet.
K2.8 Wann der Verbraucher nichts schuldet. Abweichend von K2.7 schuldet der Verbraucher bei Widerruf keinerlei Zahlung, wenn:
- er nicht ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Ausführung innerhalb der Widerrufsfrist begonnen wird;
- BNK KAM ihn vor Vertragsschluss nicht über das Widerrufsrecht und über die bei einem Widerruf nach Beginn möglicherweise geschuldete Zahlung informiert hat; oder
- es sich um digitale Inhalte handelt und nicht alle drei Voraussetzungen des K2.2 erfüllt sind.
In diesen Fällen erstattet BNK KAM den vollen erhaltenen Betrag. Eine geleistete Anzahlung im Sinne von Artikel A6.1 oder Artikel 6.3 ändert daran nichts und wird in diesen Fällen ebenfalls vollständig erstattet.
K3 — Muster-Widerrufsformular
An: BNK KAM, De Nieuwe Erven 3, Unit 15157, 5431 NV Cuijk, info@bnkkam.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren / die Lieferung der folgenden digitalen Inhalte / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
— Bestellt am (*) / erhalten am (*): ..............................
— Name des/der Verbraucher(s): ..............................
— Anschrift des/der Verbraucher(s): ..............................
— Bestellnummer: ..............................
— Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier): ..............................
— Datum: ..............................(*) Unzutreffendes streichen.
K4 — Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte
K4.1 BNK KAM liefert digitale Inhalte, die dem Vertrag entsprechen und die Eigenschaften aufweisen, die der Verbraucher erwarten darf.
K4.2 Bei einer einmaligen Lieferung gilt das Erfordernis der Vertragsmäßigkeit im Zeitpunkt der Lieferung. Bei einer fortlaufenden Lieferung gilt es während der gesamten Laufzeit.
K4.3 BNK KAM informiert den Verbraucher über Aktualisierungen, die erforderlich sind, um die digitalen Inhalte vertragsgemäß zu halten, und stellt diese Aktualisierungen für den Zeitraum bereit, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten darf, und bei fortlaufender Lieferung für die Vertragslaufzeit.
K4.4 Entsprechen die digitalen Inhalte nicht dem Vertrag, so hat der Verbraucher Anspruch auf kostenlose Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Ist dies unmöglich oder wird es nicht innerhalb angemessener Frist erreicht, so hat er Anspruch auf Minderung oder auf Beendigung des Vertrags, es sei denn, der Mangel ist unerheblich.
K4.5 Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Lieferung ein Mangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Lieferung vorlag, es sei denn, BNK KAM weist das Gegenteil nach.
K5 — Haftung gegenüber dem Verbraucher
Dieser Artikel ersetzt einen Teil von Artikel 15. Er ist eine eigenständige Regelung und keine Beschränkung jenes Artikels „soweit zulässig": eine solche Formulierung bietet keinen Schutz, weil eine zu weit gehende Klausel insgesamt unangewendet bleibt und nicht auf das höchstzulässige Maß zurückgeführt wird.
K5.1 Reichweite. Gegenüber dem Verbraucher gelten die Artikel 15.2 bis 15.7 nicht. Stattdessen gilt ausschließlich dieser Artikel K5. Die Artikel 15.8 bis 15.12 beschreiben, was ein System leistet und was nicht, und gelten auch gegenüber dem Verbraucher, unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte bei Vertragswidrigkeit.
K5.2 Grundlage. BNK KAM haftet gegenüber dem Verbraucher für Schäden, die auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
K5.3 Umfang. Diese Haftung ist je Ereignis oder Reihe zusammenhängender Ereignisse auf 25.000 € begrenzt. Betrifft es ein digitales Produkt, gilt stattdessen eine Begrenzung auf den höheren Betrag von 500 € oder dem Fünffachen des für dieses Produkt gezahlten Betrags. Diese Begrenzung und dieser Artikel insgesamt lassen die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit und seine übrigen zwingenden Ansprüche unberührt. Nacherfüllung, Ersatzlieferung, Minderung, Beendigung und Erstattung nach K4 und nach dem Gesetz sind kein Schadensersatz und fallen nicht unter diese Begrenzung.
K5.4 Keine Begrenzung. Die Begrenzung nach K5.3 gilt nicht bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von BNK KAM, bei Schäden durch Tod oder Körperverletzung, bei der Haftung für fehlerhafte Produkte, und nicht, soweit die Haftung nach zwingendem Recht nicht beschränkt werden darf.
K5.5 Keine Ausschlussfrist. Die Melde- und Ausschlussfristen des Artikels 15.7 gelten gegenüber dem Verbraucher nicht. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
K5.6 Keine Kopplung an die Versicherung. Der Umfang der Haftung gegenüber dem Verbraucher hängt nicht davon ab, ob und bis zu welchem Betrag die Haftpflichtversicherung von BNK KAM leistet.
K5.7 Mittelbare Schäden. Der Ausschluss mittelbarer Schäden in Artikel 15.3 wirkt gegenüber dem Verbraucher ausschließlich für entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz und entgangene Einsparungen, die er in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes erzielt hätte.
K6 — Beschwerden und Streitigkeiten
K6.1 Beschwerden können über info@bnkkam.com eingereicht werden. BNK KAM bestätigt den Eingang binnen fünf Werktagen und antwortet inhaltlich binnen 14 Tagen.
K6.2 Kommen die Parteien nicht weiter, kann der Verbraucher den Streit dem zuständigen Gericht vorlegen. Daneben kann er eine außergerichtliche Streitbeilegung in Anspruch nehmen, soweit eine zuständige Stelle verfügbar ist; BNK KAM stellt auf Anfrage die jeweils geltenden Angaben dazu zur Verfügung.
K6.3 Dem Verbraucher bleibt stets der Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts des Landes erhalten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
K7 — Abonnements
K7.1 Ein Abonnement mit einem Verbraucher wird nach der ersten Laufzeit in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, der mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar ist.
K7.2 Eine Preiserhöhung berechtigt den Verbraucher, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kostenlos zu kündigen.
K8 — Änderung fortlaufend gelieferter digitaler Inhalte
Anwendbar, wenn BNK KAM dem Verbraucher eine Anwendung oder andere digitale Inhalte über einen Zeitraum liefert, etwa bei einem Abonnement.
K8.1 Reichweite. Dieser Artikel gilt ausschließlich für Änderungen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Anwendung vertragsgemäß zu halten. Aktualisierungen, Instandsetzungen und Sicherheitsmaßnahmen, die dafür erforderlich sind, fallen unter K4.3 und nicht unter diesen Artikel; diese darf BNK KAM ohne Ankündigungsfrist durchführen, entsprechend Artikel D5.3.
K8.2 Triftige Gründe. BNK KAM darf die Anwendung während der Laufzeit aus einem oder mehreren der in Artikel D5.1 genannten Gründe ändern. Eine Änderung aus einem anderen Grund bindet den Verbraucher nicht.
K8.3 Kostenlos. Eine Änderung nach diesem Artikel verursacht für den Verbraucher keine zusätzlichen Kosten.
K8.4 Information. BNK KAM informiert den Verbraucher klar und verständlich über die Änderung.
K8.5 Nachteilige Auswirkung. Hat die Änderung eine mehr als geringfügige negative Auswirkung auf den Zugang zur Anwendung oder deren Nutzung, so informiert BNK KAM den Verbraucher darüber mindestens dreißig Tage im Voraus auf einem dauerhaften Datenträger, unter Angabe der Art und des Zeitpunkts der Änderung sowie seines Rechts aus K8.6.
K8.6 Recht zur Beendigung. Im Fall von K8.5 darf der Verbraucher den Vertrag binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Information oder, falls später, nach dem Zeitpunkt der Änderung kostenlos beenden. Dieses Recht besteht nicht, wenn BNK KAM ihm die Möglichkeit bietet, die Anwendung ohne die Änderung und ohne zusätzliche Kosten weiter zu nutzen, und die Anwendung vertragsgemäß bleibt.
K8.7 Wird der Vertrag nach K8.6 beendet, so erstattet BNK KAM den Teil der im Voraus gezahlten Vergütung, der auf den Zeitraum nach der Beendigung entfällt, und Artikel D11 gilt für die Daten des Verbrauchers uneingeschränkt.
K9 — Ergänzende Bestimmungen gegenüber dem Verbraucher
Jede dieser Bestimmungen ersetzt oder beschränkt eine Bestimmung aus Teil I. Sie stehen hier gebündelt, damit der Verbraucher sie an einer Stelle findet; an der Bestimmung selbst steht ein Verweis hierher.
K9.1 Freistellung (zu Artikel 16). Der Verbraucher stellt BNK KAM ausschließlich von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer ihm zurechenbaren Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung beruhen, und ausschließlich bis höchstens zu dem Betrag, den er aufgrund des Vertrags gegenüber BNK KAM schuldet. Die Artikel 16.3 und 16.4 gelten entsprechend zugunsten des Verbrauchers.
K9.2 Rügefrist (zu Artikel 19.1). Die Frist des Artikels 19.1 beginnt gegenüber dem Verbraucher nicht früher zu laufen als zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Mangel tatsächlich entdeckt hat; die Wendung „oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen" bleibt ihm gegenüber unangewendet. Eine Meldung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Entdeckung ist jedenfalls rechtzeitig. Die Frist wirkt gegenüber dem Verbraucher nicht als Ausschlussfrist: eine spätere Meldung ist nicht allein deshalb verspätet.
K9.3 Kündigung (zu Artikel 18.4, A20.2 und B12.2). Kündigt der Verbraucher einen Projektvertrag vorzeitig, so schuldet er ausschließlich: die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zum vereinbarten Satz und die von BNK KAM gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen, die nicht storniert werden können. Der Satz von 25% für reservierte Kapazität gilt ihm gegenüber nicht. Sein Widerrufsrecht aus K2 bleibt hiervon unberührt; dieses geht vor.
K9.4 Fristen (zu Artikel 4.2). Wird eine Frist überschritten, so behält der Verbraucher seine gesetzlichen Rechte, darunter das Recht auf Erfüllung, Beendigung und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Artikel 4.2 nimmt ihm diese Rechte nicht.
K9.5 Rechnungen und Zurückbehaltung (zu Artikel 6.5 und 6.8). Der Verbraucher darf seine Zahlung nach den gesetzlichen Vorschriften zurückbehalten und aufrechnen; Artikel 6.5 gilt ihm gegenüber nicht. Die Frist von vierzehn Tagen in Artikel 6.8 wirkt ihm gegenüber nicht als Ausschlussfrist.
K9.6 Änderung der Bedingungen (zu Artikel 21). Eine Änderung dieser Bedingungen wirkt gegenüber dem Verbraucher ausschließlich dann, wenn sie auf einem der in Artikel 21.1 genannten Gründe beruht, ihm mindestens dreißig Tage im Voraus auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe dieses Grundes mitgeteilt wurde und er dabei auf sein Recht hingewiesen wurde, den Vertrag kostenlos zu kündigen. Kündigt er nicht, so gilt er nicht als einverstanden mit einer Änderung, die ihn in seinen gesetzlichen Rechten beschränkt.
K9.7 Nachahmung (zu Artikel 9.8 und 9.11). Gegenüber dem Verbraucher gelten ausschließlich die Buchstaben c, d, f und h des Artikels 9.8. Der pauschalierte Schadensersatz des Artikels 9.11 gilt ihm gegenüber nicht; geschuldet ist ausschließlich der tatsächlich erlittene Schaden.
K9.8 Beitreibungskosten (zu Artikel 6.9). Artikel 6.9 gilt gegenüber dem Verbraucher nicht. Für außergerichtliche Kosten gilt Artikel 6.4 und für Prozesskosten gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
K9.9 Garantie (zu Artikel A18 und C16). Die Garantiefristen der Artikel A18.1 und C16.1 wirken gegenüber dem Verbraucher nicht als Ausschlussfristen und beschränken seine gesetzlichen Rechte hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit nicht. Nach Ablauf dieser Fristen behält er seine gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung, Ersatzlieferung, Minderung und Beendigung, und K4 sowie K9.2 gelten uneingeschränkt. Der Wegfall der Garantie nach Artikel A18.2 oder C16.2 betrifft ausschließlich die vertragliche Garantie und nicht diese gesetzlichen Rechte, und wirkt ihm gegenüber überdies nur insoweit, als der Mangel tatsächlich auf dem dort genannten Umstand beruht.
ANLAGE 2 — NUTZUNGSREGELN
Anwendbar auf jede Nutzung von Systemen, Anwendungen und Dienstleistungen von BNK KAM.
G1 — Erlaubte Nutzung
G1.1 Nutzen Sie die Dienstleistungen ausschließlich für den Zweck, für den sie geliefert wurden, und im Einklang mit dem Gesetz und der Dokumentation.
G2 — Verbotene Nutzung
Es ist nicht gestattet:
G2.1 die Dienstleistungen für Handlungen zu nutzen, die gegen das Gesetz oder gegen Rechte Dritter verstoßen;
G2.2 rechtswidrige, rechtsverletzende, diskriminierende, bedrohende oder sonst unzulässige Inhalte zu speichern oder zu verbreiten;
G2.3 Daten einzugeben, für die keine gültige Rechtsgrundlage der Verarbeitung besteht, oder besondere Kategorien personenbezogener Daten, personenbezogene Daten strafrechtlicher Art oder Bürgerservicenummern einzugeben, ohne dass BNK KAM die Anwendung dafür ausdrücklich für geeignet erklärt hat und die Parteien darüber vorab schriftliche Absprachen getroffen haben, all dies gemäß Artikel D7.3;
G2.4 Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen, Schwachstellen auszunutzen oder unbefugten Zugang zu erlangen oder zu erlangen zu versuchen;
G2.5 die Infrastruktur unverhältnismäßig zu belasten oder die Schnittstelle automatisiert abzufragen, auszulesen oder zu kopieren, außerhalb der dafür bestimmten Schnittstellen;
G2.6 Quellcode zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, außer soweit zwingendes Recht dies zulässt; Artikel 9.9 beschreibt, was jedenfalls gestattet ist;
G2.7 die Dienstleistungen, deren Ausgaben oder die Dokumentation zu nutzen, um ein konkurrierendes oder ersetzendes Produkt zu entwickeln, entwickeln zu lassen, zu benchmarken oder ein Modell damit zu trainieren, sowie den Entwurf, den Aufbau oder das Datenmodell zu übernehmen; Artikel 9.8 führt dies aus und Artikel 9.11 knüpft daran einen pauschalierten Schadensersatz;
G2.8 Zugangsmittel mit Personen außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zu teilen;
G2.9 Ausgaben von KI-Komponenten als menschliche Arbeit darzustellen, wenn Transparenz gesetzlich vorgeschrieben ist, oder diese Ausgaben ungeprüft für Entscheidungen mit Folgen für Personen zu verwenden.
G3 — Meldung von Schwachstellen
G3.1 Entdecken Sie eine Schwachstelle, so melden Sie diese an info@bnkkam.com und nutzen Sie sie nicht aus. BNK KAM bearbeitet Meldungen und geht nicht rechtlich gegen Meldende vor, die sorgfältig und in gutem Glauben handeln und die Schwachstelle nicht offenlegen, bevor sie behoben ist.
G4 — Folgen eines Verstoßes
G4.1 Bei einem Verstoß darf BNK KAM den Zugang aussetzen, Inhalte entfernen und den Vertrag gemäß Artikel 14.2 beenden, unbeschadet ihres Anspruchs auf Schadensersatz. Betrifft die Maßnahme gespeicherte Informationen, so gilt daneben G5.
G5 — Meldungen und Entscheidungen über gespeicherte Informationen
Anwendbar, wenn BNK KAM Informationen speichert, die der Auftraggeber oder dessen Nutzer bereitstellen, etwa bei Hosting oder bei einer Anwendung, in die Daten eingegeben werden.
G5.1 Kontaktstelle. Meldungen über Informationen, die der Meldende für rechtswidrig hält, können über info@bnkkam.com eingereicht werden. Diese Adresse ist zugleich die Kontaktstelle für Behörden und für Abnehmer der Dienstleistung. Die Kommunikation ist auf Niederländisch und auf Englisch möglich.
G5.2 Meldungen. Eine Meldung enthält eine hinreichend begründete Darlegung der Gründe, weshalb die Informationen rechtswidrig sein sollen, eine Angabe des genauen Fundorts sowie die Kontaktdaten des Meldenden und eine Erklärung, dass der Meldende in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Informationen und Vorwürfe richtig und vollständig sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen, deren strafbarer Charakter eine Identifizierung des Meldenden nicht zulässt. BNK KAM bestätigt den Eingang.
G5.3 Bearbeitung. BNK KAM bearbeitet Meldungen zeitnah, sorgfältig, nicht willkürlich und objektiv und informiert den Meldenden über ihre Entscheidung, wobei sie, soweit relevant, angibt, ob die Entscheidung auf eine Meldung hin oder aufgrund eigener Untersuchung getroffen wurde.
G5.4 Begründung. Beschränkt BNK KAM die Sichtbarkeit von Informationen, entfernt sie diese, setzt sie die Dienstleistung aus oder beendet sie den Vertrag wegen des Inhalts gespeicherter Informationen, so gibt sie demjenigen, der die Informationen bereitgestellt hat, eine klare und spezifische Begründung. Diese nennt: die Reichweite und die Dauer der Maßnahme, die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, ob die Entscheidung auch automatisiert zustande gekommen ist, die Grundlage im Gesetz oder in diesen Bedingungen, auf der sie beruht, und die Möglichkeiten, die Entscheidung anzufechten.
G5.5 Ausnahme. Die Begründungspflicht gilt nicht, wenn eine Behörde angeordnet hat, dass derjenige, der die Informationen bereitgestellt hat, nicht informiert wird, und nicht, wenn BNK KAM nicht über die dafür erforderlichen Kontaktdaten verfügt.
G5.6 Widerspruch. Derjenige, der die Informationen bereitgestellt hat, kann über die Kontaktstelle Widerspruch einlegen. BNK KAM überprüft die Entscheidung erneut und informiert ihn begründet über das Ergebnis. Der Weg zu den Gerichten und zur außergerichtlichen Streitbeilegung bleibt hiervon unberührt. Soweit BNK KAM eine Online-Plattform anbietet, auf die Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet, gilt ergänzend, dass der Widerspruch sechs Monate lang nach der Entscheidung kostenlos und auf elektronischem Weg eingelegt werden kann und dass er zeitnah, nichtdiskriminierend, sorgfältig und nicht willkürlich durch dafür hinreichend qualifiziertes Personal und nicht ausschließlich automatisiert erneut geprüft wird.
G5.7 Verhältnis zum Zahlungsverzug. Eine Aussetzung wegen Zahlungsverzugs fällt nicht unter diesen Artikel; dafür gilt Artikel D10.1.
G5.8 Soweit zwingendes Recht Anbietern von Hostingdiensten weitergehende Pflichten auferlegt, gehen diese diesem Artikel vor.
Hinterlegung und Fundstelle. Diese Bedingungen sind auf bnkkam.com veröffentlicht und werden jedem Angebot beigefügt. Auf Anfrage übersendet BNK KAM sie kostenlos.